Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022 (Zensusausführungsgesetz Sachsen-Anhalt 2022 – ZensAG 2022 LSA)

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Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat in seiner Sitzung am 21.04.2021 das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022 (Zensusausführungsgesetz Sachsen-Anhalt 2022 – ZensAG 2022 LSA) in zweiter Lesung behandelt und ohne Debatte in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 7/7501) beschlossen. Wir informierten dazu mit E-Mail-Rundschreiben vom 22.04.2021.

Gemeinsam mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt hatten wir zu dem Gesetzentwurf (LT-Drs. 7/5732) Stellung genommen und insbesondere gefordert, den von der Landesgeschäftsstelle ermittelten Mehrbedarf (und durch den vorgesehenen Mehrbelastungsausgleich nicht gedeckten Aufwand) der Erhebungsstellen in Höhe von insgesamt 9,054 Mio. Euro vollständig auszugleichen und eine Evaluierungsklausel als Grundlage für einen nachträglichen Ausgleich der tatsächlich entstehenden Kosten aufzunehmen.

Nach der Verschiebung des Zensus 2021 in das Jahr 2022 wurde dieser Gesetzentwurf in den Ausschussberatungen nur geringfügig geändert. Es handelt sich bei den Änderungen überwiegend um formale bzw. formaljuristische Anpassungen des Gesetzentwurfes der Landesregierung.

Forderungen des SGSA nicht berücksichtigt

Unsere Forderungen wurden allerdings nicht berücksichtigt.

Auf folgende Änderungen im Vergleich zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf ist hinzuweisen:

In § 12 des ZensAG LSA gab es Erhöhungen für den Mehrbelastungsausgleich für die 38 Erhebungsstellen im Land Sachsen-Anhalt. Gem. § 12 Abs. 1 stellt das Land den Erhebungsstellen nunmehr insgesamt 10.366.775 Euro zur Verfügung, statt bisher geplanter 10.060.540 Euro. Im Entwurf der Landesregierung war in § 12 Abs. 2 ein Betrag in Höhe von 101.000 Euro für jede Gemeinde für die Einrichtung und den Betrieb einer örtlichen Erhebungsstelle vorgesehen. Nunmehr erhalten die Gemeinden dafür einen Betrag in Höhe von 97.950 Euro. Weiterhin erfolgt eine Erstattung der variablen Aufwendungen gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 aufwandsbezogen in Höhe von 19,16 Euro (bisher 18 Euro) je in die Stichprobe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022 einbezogene Person.

Pauschal für die Durchführung der Befragung an Anschriften mit Sonderbereichen (Gemeinschaftsunterkünfte, Einrichtungen, Wohnheime) erhalten die kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg einen Betrag in Höhe von 55.250 Euro (bisher 51.000 Euro) und die übrigen Gemeinden mit eingerichteter örtlicher Erhebungsstelle je 16.500 Euro (bisher 15.000 Euro).

Errechneter Mehrbedarf der Kommunen wird nicht ausgeglichen

Die finanziellen Erhöhungen insgesamt und die Reduzierung für die Einrichtung und den Betrieb einer örtlichen Erhebungsstelle gleichen den errechneten Mehrbedarf in Höhe von 9,054 Mio. Euro jedoch nicht annähernd aus.

Zusätzlich ist eine Verordnungsermächtigung in das Gesetz aufgenommen worden für den Fall, dass zur Gewährleistung der Durchführung des Zensus 2022 die telefonische Befragung der Auskunftspflichtigen festgelegt wird. In diesem Fall soll auch der Mehrbelastungsausgleich abweichend von § 12 geregelt werden.

18.05.2021