Auslegung des § 128 KVG LSA hinsichtlich der Erzeugung und Einspeisung regenerativer Energien
Im Zusammenhang mit der Gasmangellage und der Energiepreiskrise hatten sich SGSA und Landkreistag Sachsen-Anhalt in einem gemeinsamen Schreiben am 18.08.2022 an das Ministerium für Inneres und Sport mit der Forderung gewandt, zeitnah haushaltswirtschaftliche Erleichterungen für die Kommunen einzuführen. In diesem Zusammenhang hatten wir insbesondere vorgeschlagen, die Vorschriften in § 128 KVG LSA (Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen) zu prüfen und zu erweitern um es allen Kommunen zu ermöglichen, sich bei der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer Energie betätigen zu können.
Mit Blick auf die laufenden Vorbereitungen für die Erarbeitung eines Gesetzentwurfes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechtes hat das Innenministerium eine vorgezogene Änderung des KVG LSA als nicht sinnvoll angesehen. Allerdings bestand Einvernehmen, den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden im Rahmen einer Handreichung Hinweise zu den Möglichkeiten der Betätigung bei der Erzeugung und Einspeisung regenerativer Energien unter Beachtung der aktuellen Regelungen des § 128 KVG LSA im Wege einer Handreichung zur Verfügung zu stellen. Der entsprechende Runderlass des MI vom 28.11.2022 an die Landkreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden in Sachsen-Anhalt wurde im Vorfeld mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Er öffnet den Kommunen deutlich größere Handlungsspielräume bei der wirtschaftlichen Betätigung im Rahmen der Erzeugung und Einspeisung regenerativer Energien.
So wird im Runderlass zum einen festgestellt, dass durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen nunmehr im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Auch das Örtlichkeitsprinzip ist nach Auffassung des Innenministeriums vor dem Hintergrund der Zielrichtung der Versorgungssicherheit, des Klimaschutzes und der aktuellen Versorgungssituation neu zu bewerten.
Vor diesem Hintergrund hält es das Innenministerium für vertretbar, die Zulässigkeitsvorschriften des § 128 KVG LSA weit auszulegen. Danach ist es möglich, dass nicht nur die Städte und Gemeinden mit Stadtwerken, sondern alle Gemeinden, die grundsätzlich den Versorgungsauftrag haben, auch in Bezug auf das Örtlichkeitsprinzip als Erzeuger und Einspeiser regenerativer Energien agieren zu können. Dies schließt auch die Beteiligung an Unternehmen zur Erzeugung regenerativer Energien (z. B. Windparks als Bürgergesellschaften) ein. Nach wie vor gilt jedoch, dass einer wirtschaftlichen Betätigung mit ausschließlicher Gewinnerzielungsabsicht kein öffentlicher Zweck zugestanden werden kann und sie weiterhin als unzulässig zu bewerten ist.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf den als Analge beigefügten Runderlass vom 28.11.2022.