Auswirkungen durch das Ende der Gasumlage
Die Bundesregierung hat die ab 01.10.2022 geplante Gasbeschaffungsumlage vor ihrem Inkrafttreten noch gestoppt und beschlossen, dass die zugrunde liegende Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) aufgehoben werden soll. Die Bundesregierung hat hierzu dem Bundestag am 30.09.2022 die „Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung“ gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 EnSiG 72 Stunden vor ihrer Verkündung mitgeteilt. Die Verordnung ist dementsprechend nun am 03.10.2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden und gemäß ihrem Art. 2 rückwirkend mit Wirkung vom 09.08.2022 in Kraft getreten.
Das bedeutet aus Sicht des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) Folgendes:
Mit der Aufhebung der GasPrAnpV entfällt die Rechtsgrundlage für die Gasimporteure, von THE (Trading Hub Europe) einen finanziellen Ausgleich der Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung, der durch eine saldierte Preisanpassung über die Bilanzkreise finanziert wird (Gasbeschaffungsumlage), zu beanspruchen. Stattdessen sollen die am 29.09.2022 angekündigten maßgeschneiderten Lösungen für die besonders betroffenen Unternehmen SEFE, Uniper und VNG entwickelt und staatlich finanziert werden.
Die GasPrAnpV vermittelte hingegen keine Rechtsgrundlage zur Weitergabe der Umlage von den Erdgas- und Wärmelieferanten an die von ihnen versorgten Letztverbraucher. Die hierfür im sog. EnSiG 4.0 vorgesehenen gesetzlichen Preisanpassungsrechte für Gas- und Wärmelieferverträge werden daher gesetzgeberisch nicht weiter verfolgt.
Soweit die Mehrkosten aus der erwarteten Weitergabe der Gasumlage in der gesamten Lieferkette von den Bilanzkreisverantwortlichen über die Erdgaslieferanten bereits zum 01.10. oder 01.11. in die Kalkulation von Gaspreisen von Letztverbrauchern einbezogen worden sind und Gegenstand entsprechender Preisänderungen waren, wird dies entweder auf der Grundlage von sog. Steuern- und Abgabenklauseln und vielfach nach den vertraglich vereinbarten einseitigen Preisänderungsrechten – in der Gasgrundversorgung gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV – erfolgt sein.
Vertraglich vereinbarte einseitige Preisänderungen, insbesondere gegenüber Haushaltskunden innerhalb und außerhalb der Grundversorgung, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach den Billigkeitskriterien des § 315 BGB zu beurteilen. Danach ist der Gaslieferant berechtigt, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Kunden weiterzugeben, aber gleichermaßen auch verpflichtet, bei einer Preisanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Zivilgerichtlich wird dabei überprüft werden, ob eine Preiserhöhung des Erdgaslieferanten dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens tatsächlich abbildet.
Soweit daher die Mehrkosten aus der erwarteten Weitergabe der Gasumlage in der gesamten Lieferkette bereits zum 01.10. oder 01.11. in die Kalkulation von Gaspreisen einbezogen worden sind und Gegenstand entsprechender Preisänderungen waren, werden diese Mehrkosten wegen des rückwirkenden Außerkrafttretens der GasPrAnpV zum 09.08.2022 nicht mehr kalkulatorisch und damit preiswirksam einbezogen werden können. Es empfiehlt sich für Versorger daher, dies möglichst zeitnah kalkulatorisch, allerdings auch unter Beachtung bereits wegen anderer Kostenentwicklungen in nächster Zeit geplanter Preisänderungen, zu berücksichtigen.
Sollte diese Neukalkulation möglicherweise zu einer Preissenkung führen, gelten hierfür die gleichen gesetzlichen Fristen und formalen Anforderungen wie für Preiserhöhungen. In der Gasgrundversorgung würde dies daher bedeuten, dass eine Preissenkung wegen des Wegfalls der erwarteten Mehrkosten aus der Gasbeschaffungsumlage erst zum 01.12.2022 möglich wäre und 6 Wochen vorher – also bis spätestens 19.10.2022 – durch öffentliche Bekanntgabe und zeitgleiche briefliche Mitteilung an die Kunden sowie Veröffentlichung im Internet gemäß § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV kommuniziert werden müsste. Außerhalb der Grundversorgung gelten die Fristen (bei Nicht-Haushaltskunden spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung) und Informationspflichten des § 41 Abs. 5 EnWG.
Nach den bisherigen Erfahrungen, wie z.B. bei der Weitergabe von Absenkungen gespaltener Grund- und Ersatzversorgungspreise für Bestands- und Neukunden im Frühjahr 2022, bestehen aus Sicht des VKU keine durchgreifenden juristischen Bedenken, zum 01.10. und 01.11. u. a. wegen der Weitergabe der Mehrbelastungen aus der Gasbeschaffungsumlage erhöhte Gaspreise kurzfristig in Höhe des Betrages der Gasbeschaffungsumlage zu senken und die abgesenkten neuen Preise auf der Internetseite sowie ergänzend in der Grund- und Ersatzversorgung durch öffentliche Bekanntgabe neuer Preisblätter zu veröffentlichen. Denn nach bisherigen Erkenntnissen des VKU hat es weder Beschwerden seitens des Verbraucherschutzes noch der zuständigen Aufsichtsbehörden gegeben, wenn Preissenkungen ohne Zeitversatz an die Kunden weitergereicht werden. Jedoch wird eine begleitende Kundeninformation in der Presse und / oder individuellen Mitteilungen empfohlen.
Eine Anpassung der Abschlagszahlungen ist in der Grundversorgung gemäß § 13 Abs. 2 GasGVV möglich; außerhalb der Grundversorgung beurteilt es sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Im Übrigen gilt in der Grundversorgung § 13 Abs. 3 GasGVV: Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. Außerhalb der Grundversorgung gilt nach § 40c Abs. 3 EnWG: Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.