Bürgermeisterinnen und Bürgermeister mit Sitz im Kreistag
In einem vorherigen Beitrag hatten wir über eine Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE an die Landesregierung zum Thema Doppelmandat berichtet.
Eine weitere Anfrage des Abgeordneten Daniel Roy (AfD) befasst sich ebenfalls mit den Doppelfunktionen von Volksvertretern, insbesondere hauptamtlicher Bürgermeister in Kreistagen, die von der Landesregierung wie folgt beantwortet wurde (LT-Drs. 7/5187):
Vorbemerkung des Fragestellenden:
Bei den letzten Kommunalwahlen wurden erneut zahlreiche hauptamtliche Bürgermeister aus kreisangehörigen Kommunen in Kreistage gewählt. In der Vergangenheit hatte es u. a. im Burgenlandkreis Streitfragen gegeben, ob hauptamtliche Bürgermeister einen Sitz im Kreistag wahrnehmen dürfen bzw. ob diese bei bestimmten Fragen befangen sind. In Weißenfels wurde diesbezüglich sogar eine Befangenheit von Stadträten, die gleichzeitig ein Mandat im Kreistag wahrnehmen, zum Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.
In Anhalt-Bitterfeld gibt es seit Jahren - wie in allen Landkreisen - Diskussionen über die Höhe der Kreisumlage. Die kreisangehörigen Kommunen sehen sich vielfach ungerecht behandelt bzw. empfinden sie die Kreisumlage als zu hoch. Nunmehr setzt sich der neue Kreistag Anhalt-Bitterfeld nicht nur aus zahlreichen Räten aus Vertretungen der kreisangehörigen Kommunen zusammen, sondern auch aus vier hauptamtlichen CDU-Bürgermeistern und zwei hauptamtlichen SPD-Bürgermeistern.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. September 2019
(Az.: 10 LC 231/18) entschieden, dass der Oberbürgermeister der Stadt Goslar nicht zugleich Abgeordneter des Kreistages im Landkreis Goslar sein darf. Zwar beinhaltet die Niedersächsische Kommunalverfassung diesbezüglich andere Regeln, aber es stellt sich trotzdem die Frage, wie ähnlich gelagerte Interessenkonflikte in Sachsen-Anhalt zu sehen sind und wie diese politisch, durch eine Novellierung der entsprechenden Gesetze, vollständig zu lösen sind.
Vorbemerkung der Landesregierung:
Die Landesregierung teilt die Auffassung des Anfragestellers, dass sich die kommunalverfassungsrechtlichen Unvereinbarkeitsregelungen der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt unterscheiden.
Nach Feststellung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt ermächtigt der - dem Art. 137 Abs. 2 des Grundgesetzes nachgebildete - Art. 91 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, den Grundsatz allgemeiner und gleicher Wahl einzuschränken, verpflichtet aber nicht dazu, auch nicht teilweise. In Sachsen-Anhalt hat der Landesgesetzgeber von dem ihm kraft Verfassung eingeräumten Recht zur Beschränkung der Wählbarkeit Gebrauch gemacht, indem er mit der ehemaligen Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 und der ehemaligen Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993, jeweils in Kraft getreten am 1. Juli 1994, innerhalb des ihm zukommenden Rahmens der verfassungsrechtlichen Ermächtigung Vorschriften zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat erlassen hat, die auch nach Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) zum 1. Juli 2014 inhaltlich fortgelten. Auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christina Buchheim (DIE LINKE) vom 13. September 2019 wird verwiesen (LT-Drs. 7/5118).
Das sachsen-anhaltische Kommunalverfassungsrecht schließt auch die Mitgliedschaft ehrenamtlicher Mitglieder von Gemeinderäten und Verbandsgemeinderäten kreisangehöriger Gemeinden und Verbandsgemeinden im Kreistag des Landkreises, dem die Gemeinden und Verbandsgemeinden angehören, nicht aus. Der Landesgesetzgeber hat insoweit die Betroffenheit direkt demokratisch legitimierter Mandatsträger bei kommunalpolitischen Entscheidungen im Interesse der Funktionsfähigkeit der kommunalen Organe bis zu einem gewissen Grad hingenommen.
Frage 1:
Sieht die Landesregierung generell die Gefahr von Interessenkonflikten, wenn hauptamtliche Bürgermeister kreisangehöriger Kommunen auch in Kreistagen vertreten sind? Den Ansatz bitte entsprechend der möglichen Interessenkonflikte begründen.
Antwort:
Nein. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen.
Frage 2:
Wenn die Landesregierung nach Frage 1 entsprechende Interessenkonflikte als gegeben ansieht: Wie und wann beabsichtigt die Landesregierung dann die identifizierten Interessenkonflikte durch eine Novellierung der entsprechenden Gesetze zu beseitigen? Bitte konkrete Vorschläge entsprechend der Fragestellung darlegen.
Antwort:
Entfällt.
Frage 3:
Sieht die Landesregierung speziell eine Kollision zwischen verschiedenen Interessen, wenn der Kreistag über die Höhe der von den kreisangehörigen Gemeinden zu zahlenden Kreisumlage entscheidet und dabei einzelne hauptamtliche Bürgermeister kreisangehöriger Kommunen an der Entscheidungsfindung teilnehmen? Bitte begründen.
Antwort:
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages, die im Hauptamt zugleich Bürgermeisterin oder Bürgermeister bzw. Verbandsgemeindebürgermeisterin oder Verbandsgemeindebürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde oder Verbandsgemeinde sind, unterfallen hinsichtlich der Beratung und Entscheidung über die Kreisumlage nicht dem kommunalverfassungsrechtlichen Mitwirkungsverbot. Das für die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KVG LSA erforderliche individuelle Sonderinteresse der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bzw. der von der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder dem Verbandsgemeindebürgermeister kraft Gesetzes vertretenen Gemeinde oder Verbandsgemeinde liegt nicht vor, da die Entscheidungen über die Kreisumlage Auswirkungen auf sämtliche kreisangehörige Gemeinden und Verbandsgemeinden entfalten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.
Frage 4:
Verstößt ein hauptamtlicher Bürgermeister einer kreisangehörigen Kommune gegen seinen Amtseid als Hauptverwaltungsbeamter, wenn er als Mitglied des Kreistages für eine höhere Kreisumlage stimmt, die im Besonderen dazu führt, dass die absolut an den Landkreis zu entrichtende Summe seiner Kommune dadurch (stark) erhöht wird? Bitte die Option der Antwort begründen.
Antwort:
Soweit eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister bzw. eine Verbandsgemeindebürgermeisterin oder ein Verbandsgemeindebürgermeister auch außerhalb des Dienstes bestimmte Beamtenpflichten zu beachten hat, kollidieren diese bei pflichtgemäßer Mandatsausübung grundsätzlich nicht mit der ehrenamtlichen Betätigung in einem Kreistag. Dies schließt Entscheidungen ein, deren Auswirkungen auch die Gemeinde oder Verbandsgemeinde als Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten betreffen. Aus der politischen Treuepflicht, der Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei der politischen Betätigung und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten folgt zwar, dass die Beamtin oder der Beamte auch außerhalb des Dienstes bei ihren oder seinen Meinungsäußerungen (was die Mandatsausübung einschließt) loyal gegenüber ihrem oder seinem Dienstherrn zu sein hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beamtin oder der Beamte außerdienstlich in ehrenamtlicher Funktion gegenüber den Interessen seines Dienstherrn alle anderen sachgemäßen Erwägungen zurückstellen muss. Ein Interessenausgleich ist hier schon deshalb möglich, weil sowohl dem hauptamtlichen als auch dem ehrenamtlichen Tätigkeitsbereich eine Ausrichtung am Wohl der Allgemeinheit eigen ist.
Frage 5:
Sieht die Landesregierung ebenfalls eine Interessenkollision, wenn der Kreistag über den monetären Umfang, der von den kreisangehörigen Gemeinden zu zahlenden Kreisumlage entscheidet und dabei Räte aus Vertretungen kreisangehöriger Kommunen mitwirken? Bitte die Option der Antwort begründen.
Antwort:
Bei Beratungen und Entscheidungen im Kreistag und seiner Ausschüsse über die Kreisumlage unterliegen kommunale Mandatsträger, die sowohl im Kreistag des Landkreises als auch in den kommunalen Vertretungen der dem Landkreis angehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden ein kommunales Wahlmandat innehaben (sog. Doppelmandat), nicht dem kommunalverfassungsrechtlichen Mitwirkungsverbot, insbesondere nicht dem Mitwirkungsverbot nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 KVG LSA (Kreistag, Gemeinderat und Verbandsgemeinderat stellen keine Organe im Sinne dieser Vorschrift dar). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.
Frage 6:
Sieht die Landesregierung eine Interessenkollision, wenn der Kreistag über die für die Gemeinden verbindliche Regionalplanung berät, letztendlich über diese entscheidet und wenn dann an dieser Entscheidungsfindung bzw. Entscheidung im Kreistag hauptamtliche Bürgermeister kreisangehöriger Kommunen beteiligt sind? Bitte die Option der Antwort begründen.
Frage 7:
Im Zusammenhang zu Frage 6 interessiert auch die Sicht der Landesregierung, dass sich zumindest ein Kreistag nicht für die Vorgänge der Regionalplanung als zuständig bzw. verantwortlich erklärte - obwohl der Vorsitzende sich - zum Zeitpunkt der zu klärenden Fragestellung - nicht vollständig schlüssig über die tatsächliche Zuständigkeit war? Bitte im Hinblick auf die Zuständigkeit über das Verhältnis der Teilnahme von jeweiligen Vertretern in Kreistag und Regionalplanung beantworten.
Antwort:
Die Fragen 6 und 7 werden zusammenhängend beantwortet.
Entscheidungen zu einem Regionalen Entwicklungsplan einer Planungsregion und insoweit zur Regionalplanung ist allein Sache der Regionalversammlung.
Die Regionalen Planungsgemeinschaften erledigen die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Regionalplanung obliegenden Aufgaben der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans (REP) und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen. Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Zweckverbände nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (§ 2 Abs. 4 Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt - LEntwG LSA). Organe der Regionalen Planungsgemeinschaften sind die Regionalversammlung und der Verbandsgeschäftsführer, welcher die Bezeichnung Vorsitzender führt (§ 21 Abs. 2 LEntwG LSA).
Die Zusammensetzung der Regionalversammlung ist landesgesetzlich bestimmt; sie besteht aus den Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Mittelzentren (Landräte, Oberbürgermeister, Bürgermeister) sowie weiteren Vertretern (§ 22 Abs. 2 LEntwG LSA), die auf Vorschlag der kreisangehörigen Kommunen gewählt werden. Jeder Vertreter in der Regionalversammlung hat eine Stimme. Er ist an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 35 KVG LSA gilt entsprechend (§ 22 Abs. 6 LEntwG LSA).
Eine mögliche Interessenkollision bei Entscheidungen der Regionalversammlung wäre nur gegeben, wenn die Vertreter über Grundstücke verfügen, die in einem REP bspw. in geplanten Vorranggebieten (Ziel der Raumordnung) liegen, für die eine Bebauung oder wirtschaftliche Nutzungen vorgesehen sind. Entsprechenden Interessenkollisionen kann mit dem Instrument des kommunalverfassungsrechtlichen Mitwirkungsverbots wirksam begegnet werden.
Frage 8:
Sieht die Landesregierung speziell in einer Personalunion hauptamtlicher Bürgermeister und Kreisratsmitglieder eine Gefahr von Interessenkollisionen, vor allem vor dem Hintergrund, dass eine kreisangehörige Kommune der Rechts- und Fachaufsicht des Landkreises unterliegt? Bitte entsprechend begründen.
Antwort:
Die Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden stellen für den Landkreis Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises dar. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erledigt grundsätzlich der Landrat als Hauptverwaltungsbeamter in eigener Zuständigkeit (§ 66 Abs. 4 KVG LSA).
Frage 9:
In Quintessenz aller Fragen: In welchem Umfang kann ein Volksvertreter nach Meinung der Landesregierung überhaupt gleichzeitig verschiedene Mandate in gewählten Volksvertretungen wahrnehmen bzw. wo liegen die Grenzen bei derartigen Doppelfunktionen? Bitte anhand der Rechtslage und der quantitativ-qualitativen Ausprägung der Tätigkeiten innerhalb eines Mandats beantworten.
Antwort:
Eine Begrenzung der von ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern gleichzeitig wahrgenommenen kommunalen Wahlmandate sieht das Gesetz nicht vor. Jede einzelne Mandatsträgerin und jeder einzelne Mandatsträger wird aufgrund ihrer oder seiner persönlichen Lebensumstände für sich zu klären haben, wo die persönliche Belastungsgrenze liegt und inwieweit sie dem durch Direktwahl erworbenen Vertretungsanspruch der Bürgerinnen und Bürger noch entsprechen können.