BGH-Entscheidung zum Kommunalrabatt

geld finanzen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 05.12.2023 – EuVR 59/21 – entschieden, dass der sog. Kommunalrabatt nur auf den Leistungs-, Arbeits- und Grundpreis gewährt werden kann, nicht aber auf gesetzliche Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung. Mit der Entscheidung ist nun geklärt, dass kein Kommunalrabatt auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. den Messstellenbetrieb gewährt werden kann.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) können Netzbetreiber als Nebenleistung zum Konzessionsvertrag Gemeinden einen Preisnachlass auf den Eigenverbrauch in Höhe von 10 Prozent des Rechnungsbetrags für den Netzzugang gewähren. Die Genehmigung des Regulierungskontensaldos sowie die Verteilung durch Zu- bzw. Abschläge auf die Erlösobergrenzen eines Netzbetreibers durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in diesem Zusammenhang zum Rechtsstreit geführt.

Sachverhalt

Die Genehmigung gemäß § 5 Abs. 3 ARegV für das Jahr 2017 sowie die Verteilung durch Zu- bzw. Abschläge auf die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Jahre 2019 bis 2021 erfolgte abweichend vom Antrag des Netzbetreibers. Die BNetzA berücksichtigte die vom Netzbetreiber im Zuge des Kommunalrabatts gewährten Preisnachlässe auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung nicht erlösmindernd bei der Bestimmung der erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 S. 1 ARegV. Auch hat die BNetzA die regulatorischen Forderungen aus der Umsatzsteuernachzahlung auf den Kommunalrabatt aus den Jahren 2014 bis 2017 nicht als erzielbare Erlöse gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ARegV für das Jahr 2017 anerkannt.

Das OLG Düsseldorf folgte in der ersten Instanz der Auffassung der BNetzA.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH stellte zunächst fest, dass die Preisnachlässe nicht zu den gem. § 5 Abs. 1 ARegV berücksichtigungsfähigen Erlösminderungen zählten. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf die Preisnachlässe sei auch nicht geboten, da die Preisnachlässe in der konkreten Form nicht zulässig seien. Versorgungsunternehmen dürften Gemeinden nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV einen Preisnachlass nur auf den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis gewähren, nicht hingegen auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. den Messstellenbetrieb. Der BGH begründet dies sowohl mit dem Wortlaut des § 3 KAV als auch der Verordnungshistorie. Der BGH sieht hier auch keinen Fall des Vertrauensschutzes oder des Rückwirkungsverbotes, der eine solche Rechtswirkung ausschließen würde. Ebenso könnten Umsatzsteuernachzahlungen auf den Kommunalrabatt nicht als erlösmindernd angesetzt werden.

Damit folgt der BGH der Auffassung der BNetzA und des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus der Vorinstanz.

Anmerkung:

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH zum Kommunalrabatt ist bei laufenden und neu abzuschließenden Konzessionsverträgen zu beachten, dass kein Kommunalrabatt auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. den Messstellenbetrieb gewährt werden kann.

Weitere Informationen:

Urteil des BGH: www.juris.bundesgerichtshof.de

04.03.2024