BMF-Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder nach § 4 Nr. 29 UStG

Umsatzsteuer UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 19.07.2022 ein Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistung von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder im Zusammenhang mit § 4 Nr. 29 UStG veröffentlicht. Dieses Rundschreiben zeigt auch Möglichkeiten der gemeinsamen kommunalen Aufgabenerledigung ohne Umsatzsteuerpflicht auf. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt auf die in dem Rundschreiben ausgeführten Maßgaben und bringen nicht insgesamt eine Lösung der Umsatzbesteuerung (inter-)kommunaler Zusammenarbeit.

Die in § 4 Nr. 29 UStG geregelte Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren- oder umsatzsteuerfreien Umsätze wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019 - eingeführt. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde den Vorgaben der EuGH Rechtsprechung Rechnung getragen.

Denn mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.09.2017 (C-616/15) wurde Deutschland ein Verstoß gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) attestiert, weil die Bundesrepublik Deutschland bis dato die Mehrwertsteuerbefreiung auf Personenzusammenschlüsse beschränkte, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausübten. Gleichzeitig betonte der EuGH in seiner Entscheidung, dass sich die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL nur auf Personenzusammenschlüsse bezieht, deren Mitglieder, die in Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL aufgeführten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten ausüben.

Das jetzige BMF-Schreiben beinhaltet Aussagen zu

  • den unionsrechtlichen Grundlagen bzgl. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL i. V. m. § 4 Nr. 29 UStG,
  • den begünstigten Zusammenschlüssen, Leistungen der Personenzusammenschlüsse und Tätigkeiten der Mitglieder von Personenzusammenschlüssen,
  • der Unmittelbarkeit der von den Personenzusammenschlüssen erbrachten Leistungen
  • dem zu beachtenden Wettbewerbsverzerrungsverbot,
  • dem ebenfalls zu beachtenden Kostendeckungsgrundsatz,
  • die Beschränkung der Befreiung auf Personenzusammenschlüsse im Inland und
  • konkrete Ausführungen in Bezug auf Zusammenschlüsse von jPöR wie u. a. bei Kommunen in Form von Zweckverbänden, Anstalten öffentlichen Rechts sowie gemeinsame Kommunalunternehmen.

Das BMF-Einführungsschreiben zeigt somit auch Möglichkeiten der gemeinsamen kommunalen Aufgabenerledigung, ohne eine daraus erwachsene Umsatzsteuerpflicht auf.

Im Vorfeld des Rundschreibens war die Frage der Reichweite der Befreiung für hoheitliche Tätigkeiten diskutiert worden, die den Kommunen, den Ländern und dem Bund nach Landes- oder Bundesrecht zugewiesen sind vor dem Hintergrund der Überlegung, ob hoheitliches Handeln des Staates (stets) dem Allgemeinwohl dient, sodass es der Beschränkung auf bestimmte steuerfreie Leistungen nicht bedarf.

Unter II. 1.3. des nun endgültigen BMF-Schreibens ist dazu ausgeführt:

„Bei dem die Leistung empfangenden Mitglied muss es sich um eine Person handeln, die insoweit dem Gemeinwohl dienende nicht steuerbare Leistungen oder steuerfreie Leistungen der in § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 UStG bezeichneten Art erbringt. Zu den dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 29 UStG gehören u. a. die nach den §§ 2, 2b UStG nicht unternehmerischen Tätigkeiten der Kommunen, der Länder und des Bundes, soweit diese z. B. ihre vom Landes- oder Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen (siehe hierzu auch Abschnitt III). Ferner gehören zu den dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren Tätigkeiten die nicht unternehmerischen Tätigkeiten der Religionsgemeinschaften, insbesondere die Erfüllung des Verkündigungsauftrags.

Der Katalog der zu berücksichtigenden steuerfreien Leistungen der Mitglieder ist in § 4 Nr. 29 UStG abschließend bezeichnet. Diese Befreiungsregelungen beruhen auf dem Katalog der in Artikel 132 Abs. 1 MwStSystRL gewährten Befreiungen. Soweit von den Mitgliedern des Zusammenschlusses nicht steuerbare Leistungen erbracht werden, kommt es ebenfalls darauf an, dass die Mitglieder mit den insoweit bezogenen Leistungen dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben.“

Die Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern hat also ergeben, dass der Katalog der zu berücksichtigenden steuerfreien Leistungen der Mitglieder in § 4 Nr. 29 UStG abschließend bezeichnet ist. Die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene hatten dafür plädiert, an dieser Stelle auf einschlägige landesrechtliche Regelungen abzustellen, dem sind die obersten Finanzbehörden allerdings nicht gefolgt.

So werden im Abschnitt II.1.4. unter der Ziffer 4. bei dem Beispiel zu den steuerlich begünstigten Zwecken aus kommunaler Sicht explizit genannt Leistungen im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur, wenn diese Leistungserbringung unmittelbar erforderlich ist, um gesetzlich vorgegebenen Aufgaben nachkommen zu können (z. B. die technische Erstellung von Bescheiden für in einem Personenzusammenschluss verbundene Krankenkassen oder Gebietskörperschaften). Tätigkeiten, die lediglich mittelbar der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienen oder von den Mitgliedern für solche bezogen werden (z. B. allgemeine Verwaltungsleistungen), fallen hingegen nicht unter die Befreiung, weil sie diese allenfalls fördern.

Im Abschnitt III.1.wird ausgeführt, dass das Handeln der öffentlichen Hand durch Zusammenschlüsse von juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) nach den jeweiligen Landesgesetzen grundsätzlich frei gewählt werden kann, ob sie zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben in der Rechtsform des Privatrechts, z. B. in Form einer GmbH agiert oder sich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Organisationsform bedient. Rechtsfähige jPöR können aufgrund ihrer Selbstständigkeit und Struktur einen Zusammenschluss begründen, der unter den weiteren, oben beschriebenen Voraussetzungen des § 4 Nr. 29 UStG umsatzsteuerfreie Leistung an seine Mitglieder erbringen kann.

Auch für juristische Personen des Privatrechts kommt die Befreiung zur Anwendung, wenn diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden und der Zusammenschluss so angelegt ist.

Das BMF-Schreiben vom 19.07.2022 ist auf der Internetseite des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Service / Publikationen / BMF-Schreiben abrufbar.

28.09.2022