BMF-Schreiben zu Entfernungspauschalen und Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG

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Mit Schreiben vom 18.11.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darüber informiert, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2886) sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG ergeben haben.

Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31.10.2013 (BStBl. I S. 1376) sind im aktuellen BMF-Schreiben in Fettdruck dargestellt.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl. 1 S. 2886) wurde die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 0,35 € und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 0,38 € angehoben. Die Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet.

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2451) wurde § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG an die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 15 EStG angepasst. Zur Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG wird auf das BMF-Schreiben vom 15.08.2019 (BStBl. I S. 875) verwiesen.

Vorbehaltlich der besonderen Regelungen in Rz. 33 ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 01.01.2021 anzuwenden; es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Ausnahme von der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) in Rz. 41 erst ab 01.01.2022 angewendet wird.

Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31.10.2013 (BStBl. I S. 1376) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, dass die Fassung des BMF-Schreibens vom 31.10.2013 letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen bis zum 31.12.2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die bis zum 31.12.2020 zufließen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Nähere Informationen können dem BMF-Schreiben vom 18.11.2021 entnommen werden. Dieses Schreiben kann unter www.bundesfinanzministerium.de (Service/Publikationen/BMF-Schreiben) abgerufen werden.

13.12.2021