BMF-Schreiben zu umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen

Hauswasseranschluss Anschluss Wasser

Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.02.2018, mit dem der BFH entschied, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu unterziehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, hat das Bundesministerium der Finanzen mit BMF-Schreiben vom 04.02.2021 zu umsatzsteuerlichen Anwendungsfragen Stellung genommen.

Das BFH-Schreiben geht eingangs darauf ein, was unter das „Legen eines Hauswasseranschlusses“ zu verstehen ist. Ein Hauswasseranschluss ist die Verbindungsstelle zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmers und den Leitungen des Verbrauchers bzw. den Hauseinführungen. „Legen eines Hauswasseranschlusses“ ist die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer. Dabei umfasst das „Legen eines Hauswasseranschlusses“ alle Leistungen, die gegenüber dem Leistungsempfänger vom Unternehmer erbracht werden.

Mit erfasst sind hier übliche Nebenleistungen, wie z. B. den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ ausschließlich und unmittelbar dienen. Nicht begünstigt sind dagegen Eingangsleistungen und Leistungen, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hauswasseranschlusses betreffen. Dies betrifft insbesondere Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses dienen.

Außerdem unterliegen auch Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger oder ein Bauunternehmen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Unerheblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen.

Unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung vom 08.10.2008 ist zudem eine Personenidentität auf der Empfängerseite ebenfalls nicht notwendig. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Steuerentstehung, sieht das BMF-Schreiben das „Legen eines Hausanschlusses“ weiterhin als ein Anwendungsfall des § 13b UStG.

Zudem komme es nicht auf Formulierung der Vertragsparteien bzw. die den Bescheid erlassende Behörde an; entscheidend für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz ist.

Das BMF-Schreiben vom 07.02.2021, welches diesem Beitrag als [Anlage] beigefügt ist, ersetzt die bisherigen Regelungen aus dem BMF-Schreiben vom 07.04.2009.

22.02.2021