BMF-Schreiben zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis (§ 14c UStG) – Folgen aus dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 – IX R 5/18; Ausweis eines negativen Betrages und Verweis auf weitere Dokumente in einer Abrechnung

Umsatzsteuer UStG

Mit Schreiben vom 18. April 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über unrichtige oder unberechtigte Steuerausweise (§ 14c UStG) und die Folgen aus dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 – IX R 5/18 informiert.

Auslegung des BFH-Urteils vom 26. Juni 2019 – XI R 5/18

1. Abrechnung über eine Entgeltminderung

Soweit der Aussteller eines Dokuments mit diesem nicht (unberechtigt) über eine von ihm (angeblich) erbrachte Leistung, sondern über eine Entgeltminderung abrechnet und dies zusätzlich durch ein Minuszeichen bei dem offen ausgewiesenen Betrag zum Ausdruck bringt, wird dieser negative Betrag nach der Entscheidung XI R 5/18, Rn. 37 ff., nicht nach § 14c UStG geschuldet. Zu einem Schriftstück, das keine Rechnung, sondern Grundlage für den Zahlungsverkehr ist, siehe Abschnitt 14.1 Abs. 1 Satz 4 UStAE.

Bei dem negativen Betrag handelt sich weder um einen „Mehrbetrag“ im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG noch um einen „ausgewiesenen Betrag“ im Sinne des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG.

2. Abrechnung über eine (angeblich) erbrachte Leistung

Soweit der Aussteller des Dokuments mit diesem hingegen (unberechtigt) über eine von ihm (angeblich) erbrachte Leistung abrechnet und der insoweit offen ausgewiesene Betrag ein Minuszeichen enthält, das aber beispielsweise nur eine Zahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers an den Leistenden ausdrücken soll, ist § 14c UStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anwendbar, da in diesem Fall kein „negativer Betrag“ im Sinne der Entscheidung XI R 5/18 vorliegt.

Bei der Prüfung, ob ein Dokument (nur) über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechnet, sind unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Steueraufkommens weitere Dokumente nur dann ergänzend heranzuziehen, wenn die Abrechnung auf diese verweist (vgl. Rn. 25 ff. des o. a. Urteils).

3. Abrechnung mittels Gutschrift

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann eine Rechnung auch durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart worden ist (Gutschrift).

Für Fälle der Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, in denen mit einem Minuszeichen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer die Zahlung des genannten Umsatzsteuerbetrages schuldet, ist die Entscheidung XI R 5/18 ebenfalls nicht anwendbar, da in diesen Fällen (unberechtigt) über eine (angeblich) erbrachte Leistung abgerechnet werden soll (vgl. Rn. 8). Dabei kann sich eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers der Gutschrift ergeben (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 3 UStAE und BMF-Schreiben vom 19. August 2021, BStBl I 2021 S. 1087).

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2023 - III C 2 - S 7410/19/10001:016 (2023/0328392), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 14c.1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Soweit der Aussteller eines Dokuments mit diesem nicht über eine von ihm erbrachte Leistung, sondern über eine Entgeltminderung abrechnet und dies zusätzlich durch ein Minuszeichen bei dem offen ausgewiesenen Betrag zum Ausdruck bringt, wird dieser negative Betrag nicht nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2019 – XI R 5/18, BStBl II 2023 S. XXX). Zu einem Schriftstück, das keine Rechnung, sondern Grundlage für den Zahlungsverkehr ist, siehe Abschnitt 14.1 Abs. 1 Satz 4. 3Bei der Prüfung, ob ein Dokument (nur) über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechnet, sind unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Steueraufkommens weitere Dokumente nur dann ergänzend heranzuziehen, wenn die Abrechnung auf diese verweist.“

2. In Abschnitt 14c.2 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Soweit der Aussteller eines Dokuments mit diesem nicht unberechtigt über eine von ihm (angeblich) erbrachte Leistung, sondern über eine Entgeltminderung abrechnet und dies zusätzlich durch ein Minuszeichen bei dem offen ausgewiesenen Betrag zum Ausdruck bringt, wird dieser negative Betrag nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2019 – XI R 5/18, BStBl II 2023 S. XXX). Zu einem Schriftstück, das keine Rechnung, sondern Grundlage für den Zahlungsverkehr ist, siehe Abschnitt 14.1 Abs. 1 Satz 4. Bei der Prüfung, ob ein Dokument (nur) über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechnet, sind unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Steueraufkommens weitere Dokumente nur dann ergänzend heranzuziehen, wenn die Abrechnung auf diese verweist.“

Nähere Informationen sind dem Schreiben des BMF vom 18. April 2023 unter www.bundesfinanzministerium.de (Service / Publikationen / BMF-Schreiben) zu entnehmen.

30.05.2023