BMF-Schreiben zur Abgrenzung des umsatzsteuerlichen Museumsbegriffs

ausstellung museum

Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Bundesministerium für Finanzen mit BMF-Schreiben vom 28.06.2021 die Abgrenzung des Museumsbegriffs im Hinblick auf die Frage des ermäßigten Steuersatzes in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG und im Hinblick auf die generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a aufgegriffen. Damit verbunden ist eine Änderung im Umsatzsteueranwendungserlass der im Bundesteuerblatt veröffentlicht wird.

Mit Urteil vom 22.11.2018 2018 (V R 29/17) hat der BFH entschieden, dass die steuerbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen auch Kunstsammlungen erfasst, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend zusammengestellt wurden. In seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG nicht darauf ankomme, ob Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt seien oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt würden. Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sei die grundlegende Begriffsdefinition des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG zu beachten. Bezüglich des Umfangs der Begünstigungen sei der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG jedoch nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG identisch. Die Steuersatzermäßigung erfasse nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG genannten Museen. Erfüllten Museen darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG, sei die Steuerbefreiung auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums und damit auch auf die Eintrittsberechtigung anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) durch das Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.06.2021 geändert [Anlage].

Hintergrund Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen

Seit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung in 1966 werden die Entscheidungen, die die Senate aufgrund ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung gemäß der Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs weiterhin zur Veröffentlichung bestimmen, in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) veröffentlicht.

Zugleich entscheidet die Finanzverwaltung bei diesen Entscheidungen, ob sie im nunmehr vom
Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Teil II des Bundessteuerblatts als für die Finanzverwaltung im Sinne einer Verwaltungsanweisung bindend und damit auch insoweit „amtlich“ veröffentlicht werden. Die Finanzverwaltung lehnt bisweilen eine derartige Veröffentlichung ab.
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden dann im Bundessteuerblatt entweder überhaupt nicht oder mit einem Nichtanwendungserlass veröffentlicht, mit dem die Finanzbehörden angewiesen werden, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

24.09.2021