BMF-Schreiben zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in seinem Schreiben vom 18.11.2022 zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) weitere Erläuterungen gegeben. Hintergrund sind die Veröffentlichungen der BFH-Urteile vom 16. November 2016 – V R 1/15, vom 23. Oktober 2019 – XI R 18/17 und vom 23. Oktober 2019 – V R 46/17.
Inhaltlich ist das Schreiben wie folgt aufgebaut:
- Einführung
- BFH-Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG
- Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
- Anwendungsregelung
Während im Abschnitt I. auf die Regelung des § 15 Abs. 2 und 3 UStG zur Aufteilung eines zur Vorsteuer abziehbaren und nicht abziehbaren Teils und die unionsrechtlichen Vorgaben zu dieser Aufteilung in Art. 173 und 174 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eingegangen wird, verdeutlicht Abschnitt II., dass aufgrund der BFH-Rechtsprechung die Aufteilung der Vorsteuer nach produzierten Leistungen in kWh im Falle der durch ein Blockheizkraftwerk erzeugten Produkte Strom und Wärme und die Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer nach einem selektiven Personalschlüssel nicht sachgerecht sind. Zudem wird hier festgehalten, dass nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge aufteilbar sind. Im Abschnitt III. werden die darauf basierenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) dargestellt.
Die Grundsätze des als Anlage beigefügten BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn sich ein Steuerpflichtiger für bis zum 31. Dezember 2022 bezogene Leistungen auf die bisherigen Regelungen in Abschnitt 2.5 Abs. 20 UStAE beruft. Dieses Schreiben wird auch im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das BMF-Schreiben ist zudem unter Heranziehung des Datums auf der Internetseite www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Service/Publikationen/BMF-Schreiben abrufbar.