BMF-Schreiben zur Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit an Höhe der Verzinsung nach § 233 AO
In einigen vorherigen KNSA-Beiträgen hatten wir über die BMF-Schreiben vom 14.12.2018 und vom 02.05.2019 zur Aussetzung der Vollziehung und vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) berichtet.
Mit BMF-Schreiben vom 27.11.2019 werden die oben genannten Bezugsschreiben geändert. Ursächlich ist ein Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 04.07.2019 (Az.: VIII B 128/18), in welchem das Gericht entschieden hatte, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2012 auszusetzen ist. Der Beschluss steht auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs unter
www.bundesfinanzhof.de
(Entscheidungen, Entscheidungen online)
zum Download zur Verfügung. Während bisher die Höhe der Verzinsung nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012 als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft worden war, hegt das Gericht in dieser Entscheidung schon für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2012 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel.
Dementsprechend werden die benannten Bezugsschreiben durch das nunmehr veröffentlichte BMF-Schreiben geändert.
Ausdrücklich weisen wir, wie schon in der Vergangenheit daraufhin, dass die benannten BMF-Schreiben für die Kommunen keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten. Es ist den Städten und Gemeinden aber unbenommen, sich an diesen BMF-Schreiben zu orientieren. Insbesondere eine vorläufige Zinsfestsetzung (vgl. BMF-Schreiben vom 02.05.2019) ist aber für die Städte und Gemeinden nicht zwingend.