BMF-Schreiben zur redaktionellen Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; u. a. Anpassung der BgA-Grenze für jPöR bei Anwendung der alten Unternehmensgrenze gemäß § 2 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
Mit BMF-Schreiben vom 22.11.2023 wurde unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert, da dieser zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 20.12.2022 ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist, berücksichtigte. Zudem enthielt der UStAE in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden mussten. Das BMF-Schreiben enthält somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen, womit es keiner Anwendungsregelung bedarf.
Im Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 3 wurde die Angabe „35.000 €“ durch die Angabe „45.000 €“ ersetzt. Denn im Rahmen der 2022 beschlossenen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 wurde die Umsatzgrenze für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ab dem Jahr 2022 von bisher 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben (siehe R 4.1 Abs. 5 KStR 2022)
Aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 22 und 22a UStG gilt für Kommunen als jPöR, sofern sie bisher nicht in das neue Umsatzsteuerregime gewechselt sind, bis einschließlich dem 31.12.2024 die Anwendung der alten Unternehmerregelung in § 2 Abs. 3 UStG fort, wonach diese nur im Rahmen ihrer BgA (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind. Damit gilt die erhöhte BgA-Grenze von 45.000 Euro auch für die mögliche Umsatzsteuerbarkeit.
Eine Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 22.12.2023 erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I. Es ist zudem ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Service/Publikationen/BMF-Schreiben abrufbar.