BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen in Folge des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2022 (C-90/20)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 15.12.2023 die umsatzsteuerliche Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen dargestellt.
I.
Das BMF-Schreiben informiert zunächst über die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2022 (C-90/20), Apcoa Parking Danmark. Mit dem Urteil entschied der EuGH, dass die Kontrollgebühr, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.
Zur Begründung führte der EuGH zum einen aus, dass durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz ein Rechtsverhältnis zwischen der Verwalterin der Parkfläche und dem Kraftfahrer, der diesen Parkplatz benutzt hat, entstehe. Die Parteien übernehmen im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses Rechte und Pflichten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der betreffenden Parkflächen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung eines Parkplatzes durch die Verwalterin der Parkfläche, die in Absprache mit dem Grundstückseigentümer einen Parkplatz auf einem Privatgelände betreibt, und die Verpflichtung des betreffenden Kraftfahrers, neben der Parkgebühr bei etwaiger Nichteinhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Kontrollgebühr wegen vorschriftswidrigen Parkens zu zahlen.
Zum anderen stellte der EuGH fest, dass die vom Dienstleistungserbringer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstelle. Die Kontrollgebühr weist einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung auf und kann mithin als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags angesehen werden, den ein Kraftfahrer zahlen muss, wenn er sich dafür entscheidet, sein Fahrzeug auf einer der von dieser Gesellschaft verwalteten Parkfläche abzustellen. Außerdem entspreche die Höhe der Kontrollgebühr der Deckung eines Teils der Kosten, die mit der Erbringung der Dienstleistungen verbunden sind.
II.
Aufgrund der EuGH-Entscheidung hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 1.3 geändert wobei nach Absatz 16a folgender Absatz 16b angefügt wurde:
„(16b) Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, stellen eine Vergütung für die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer an die Parkplatznutzer dar (vgl. EuGH-Urteil vom 20.01.2022 – C 90/20, BStBl II 2023 S. XXX).“
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei der bis zum 15. Dezember 2023 eingegangenen Zahlung von einem echten Schadensersatz ausgeht.
Das BMF-Schreiben vom 15.12.2023 wurde im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und kann auf der Seite des Bundesministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de (Service / Publikationen / BMF-Schreiben) abgerufen werden.