BMF-Schreiben zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)

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In einem vorherigen KNSA-Beitrag hatten wir über ein BMF-Schreiben vom 14.12.2018 zur Aussetzung der Vollziehung berichtet. Ebenfalls aus Anlass der verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofes (BFH) hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem weiteren BMF-Schreiben vom 02.05.2019 in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nun Hinweise zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung veröffentlicht. Das BMF-Schreiben umfasst entsprechende Erläuterungstexte, die in die Zinsbescheide aufgenommen werden können. Ausdrücklich stellen diese Erläuterungstexte klar, dass die Vorläufigkeitserklärung aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt und nicht dahingehend zu interpretieren ist, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFH hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes geteilt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass in Abhängigkeit von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung des Zinsbescheides oder eine Änderung (auch zu Ungunsten) des Zinsschuldners erfolgen könnte.

Das BMF-Schreiben gibt derartige Erläuterungstexte für erstmalige Zinsfestsetzungen, geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen sowie zu mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundenen Zinsfestsetzungen.

Auch wenn dieses BMF-Schreiben für die Kommunen keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, können sich die Städte und Gemeinden, die eine vorläufige Zinsfestsetzung vornehmen, dennoch bei der Ausfertigung ihrer Zinsbescheide an den dort gegebenen Erläuterungstexten orientieren.

Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass eine vorläufige Zinsfestsetzung für die Städte und Gemeinden nicht zwingend ist.

26.06.2019