BMWi-Papier zur finanziellen Beteiligung bei Windenergieanlagen

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In einem vorherigen Beitrag hatten wir zuletzt über die Diskussion zur kommunalen Wertschöpfung bei Windenergieanlagen berichtet. Anlass dieses Berichtes war, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) an einer Strategie arbeitete, wie eine bessere Wertschöpfung beim Ausbau der Windenergie an Land für die Kommunen aussehen kann. Untersucht werden sollten mögliche Beteiligungsmodelle wie z. B. ein gesonderter Grundsteuerhebesatz, ein freiwilliger Schenkungsvertrag mit der Kommune, eine Sonderabgabe sowie eine Außenbereichsabgabe. Nunmehr hat das BMWi ein Eckpunktepapier zur finanziellen Beteiligung von Kommunen und Bürgern am Betrieb von Windenergieanlagen veröffentlicht, welches im Wesentlichen zwei Elemente enthält:

Verpflichtende Zahlung an Standortkommune

Betreiber von neuen, EEG-geförderten Windenergieanlagen sollen mindestens 0,2 Cent/kWh an die Standortkommune zahlen. Ein Schenkungsvertrag soll als vertragliche Anspruchsgrundlage der Kommune gegenüber dem Windkraftbetreiber für die jährliche Zahlung dienen. Durch einen Sanktionsmechanismus im EEG (Reduzierung des Zahlungsanspruchs des Anlagenbetreibers aus dem EEG um 0,25 Cent/kWh) soll der Zahlungsanspruch abgesichert werden.

Optionaler vergünstigter Bürgerstromtarif

Windenergieanlagenbetreiber, die mindestens 80 vergünstigte Stromlieferverträge mit Bewohnern der Standortkommune abschließen, sollen nur 0,1 Cent/kWh an die Standortkommune zahlen müssen. Der Bürgerstromtarif soll auch durch Dritte, wie zum Beispiel Stadtwerke, angeboten werden können.

Anmerkung:

Der Vorschlag des BMWi ist grundsätzlich zu begrüßen, weil damit die von den Kommunen geforderte Verbesserung der Wertschöpfungsbeteiligung bei Windenergieanlagen konkretisiert wird. Die Zielstellung, neben der Partizipation der Standortkommunen gleichzeitig die Akzeptanz der Bevölkerung zu erhöhen, erscheint sachgerecht und erforderlich. Dennoch besteht in zahlreichen Punkten noch Gesprächs- und Verbesserungsbedarf.

So ist beispielsweise aus kommunaler Sicht positiv zu bewerten, dass durch eine verpflichtende Zahlung an die Gemeinden eine neue, zusätzliche Wertschöpfungsbeteiligung geschaffen würde. Die rechtliche Ausgestaltung als „erzwungener“ Schenkungsvertrag ist jedoch zu kritisieren und wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Nach einer ersten Einschätzung der Landesgeschäftsstelle wäre die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Abgabe vorzugswürdig. Zudem umfasst der Vorschlag aktuell lediglich neue Anlagen; Bestandsanlagen wären ausgenommen. Deshalb sollten andere Beteiligungsmodelle weiterdiskutiert und/oder zusätzliche steuerliche Beteiligungskomponenten, wie sie über die Grund- oder Gewerbesteuer bereits diskutiert wurden, weiterverfolgt werden.

Kritisch zu beurteilen ist zudem, dass die Höhe der Zahlung nicht durch einen Mindestbetrag abgesichert ist. Auch ist der vorgesehene Betrag von 0,2 Cent/kWh vor dem Hintergrund der Erträge, die durchschnittlich mit Windenergieanlagen erzielt werden, diskussionswürdig.

Aus kommunaler Sicht ist außerdem die Anrechnung des Bürgerstromtarifs auf die Zahlung an die Standortkommune abzulehnen, weil das deren finanzielle Beteiligung wesentlich schmälern würde. Generell muss infrage gestellt werden, ob ein vergünstigter Bürgerwindstromtarif das politisch richtige Mittel ist. Dahinter steckt die Frage, ob gesellschaftliche Konflikte mit Geldzahlungen gelöst werden sollten. In diesem Fall wären andere Entschädigungen - ähnlich etwa wie bei Betroffenheit einzelner Bürger von Umgehungsstraßen, Autobahnanschlüssen etc. - denkbar. Hinzu käme, dass die Umsetzung des Bürgerstromtarifs für die kommunalen Grundversorger einen hohen Aufwand bei erheblicher Rechtsunsicherheit verursachen könnte.

05.06.2020