BVerfG lehnt Entscheidung über bundesweites Tempolimit auf Autobahnen ab
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 (Az. 1 BvR 2146/22) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, welche sich gegen das Unterlassen des Gesetzgebers richtet, eine frühzeitige Klimagesetzgebung vorzunehmen. Konkreter Anlass war insbesondere das Tempolimit auf Autobahnen.
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde
Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen, aus ihrer Sicht unzureichende, Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland. Einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte sei „exemplarisch“ daraus abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Verkehrsrecht durch das Unterlassen eines Tempolimits keine entsprechende Abwägungsentscheidung getroffen habe. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die bislang zur Senkung des CO2-Ausstoßes im Verkehrsbereich ergriffenen Maßnahmen genügen, um die Klimaziele im Verkehrssektor bis 2030 zu erreichen. Die aktuellen Freiheitseinbußen eines jetzt einzuführenden Tempolimits seien gegenüber den damit zu erreichenden CO2-Einsparungen gering.
BVerfG sieht Bedeutung eines Tempolimits nicht ausreichend belegt
Laut BVerfG fehlt es insgesamt an einer hinreichenden Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. Erneut betont das Gericht, dass zunehmende Gewicht, welches das Klimaschutzgebot (Art. 20a GG) bei fortschreitendem Klimawandel für alle staatlichen Abwägungsentscheidungen des Staates gewinnt. Dies gelte für Verwaltungsentscheidungen, Planungen sowie auch für den Gesetzgeber. Deswegen sei es grundsätzlich denkbar, mit einer Verfassungsbeschwerde mittelbar ein Verstoß gegen Art. 20a GG zu rügen.
Die Beschwerdeführenden haben jedoch vorliegend die Möglichkeit eines Grundrechtseingriffs nicht hinreichend aufgezeigt. So fehle es an einer substantiierten Darlegung, dass gesetzliche Regelungen oder Unterlassungen im Verkehrssektor, hier das Fehlen eines Tempolimits, eingriffsähnliche Vorwirkung auf Freiheitsgrundrechte entfalten.
Dafür müsse sich die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegen die Gesamtheit der zugelassenen Emissionen richten. Nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates, könnten zu einer unverhältnismäßigen Verschiebung auf die Zukunft führen. Hier fehle es an einer substantiierten Darlegung der Annahme, dass der Verkehrssektor bis 2030 sein Emissionsbudget überschreiten werde.
Anmerkung:
Laut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird der Weg zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrsbereich weniger über konkret einklagbare Maßnahmen führen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist dennoch gefordert, ausreichend wirksame Maßnahmen für mehr Klimaschutz im Verkehr vorzulegen.
Aus kommunaler Sicht sollten hierbei die Städte und Gemeinden eine starke gestalterische Rolle übernehmen. Notwendig sind beispielsweise Reformen im Verkehrsrecht, damit die Kommunen selbst in stärkerem Maße über klimaschutzrelevante und vor Ort geeignete verkehrliche Maßnahmen entscheiden können. Dies können auch Geschwindigkeitsbeschränkungen sein, welche vielerorts für mehr Verkehrssicherheit sowie Klima- und Umweltschutz gewünscht werden. Ein pauschales Tempo 30 innerorts wird jedoch abgelehnt.
Daneben braucht es seitens des Bundes erheblich mehr Anstrengungen, um in den Kommunen den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu stärken. Bausteine wären u. a. die Förderung kommunaler E-Fahrzeuge, eine langfristige Finanzierung kommunaler Radinfrastruktur, eine Reaktivierungsoffensive zur Stärkung des Schienenpersonennahverkehrs sowie neben dem Deutschlandticket auch eine Angebotsoffensive für den ÖPNV.