BVerwG veröffentlicht Entscheidungsgründe zur Unionsrechtswidrigkeit des § 13b BauGB

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) entschieden, dass § 13b Satz 1 BauGB mit EU-Recht nicht vereinbar ist. Demnach dürfen Außenbereichsflächen einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Nunmehr hat das BVerwG die Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Der Antragsteller hatte sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin gewandt, welcher im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt wurde. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Nach Ansicht des Gerichts leide der Plan an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Diesen habe der Antragsteller binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht. Er habe nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen werden dürfen. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-RL. Dieser verlange eine Umweltprüfung für alle Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze.

Der nationale Gesetzgeber hat sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Diesem Maßstab werde § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Die Voraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB (Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil) sind nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall auszuschließen. Das ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen bisherigen Nutzung potenziell betroffener Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.

§ 13b BauGB dürfe daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche Verfahrensmangel hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

Anmerkung:

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt weitreichende Folgen für Städte und Gemeinden. So ist nicht allein § 13b BauGB für Neuplanungen unanwendbar. Auch anhängige oder bereits In-Kraft-getretene Bebauungspläne können von der Rechtsprechung tangiert sein:

  • Bereits anhängige Bauleitplanverfahren müssten nun in das Regelverfahren übergeleitet werden. Danach bedarf es einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts und ggf. müssen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Die damit einhergehenden Anpassungen sind zudem im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abzubilden.
  • Sofern bisher in Kommunen Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren des § 13b BauGB ergangen sind, gilt es zu prüfen, ob der Verfahrensfehler wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist seit Bekanntmachung nach § 215 Abs. 1 BauGB aller Voraussicht nach unbeachtlich geworden ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine korrekte Belehrung nach § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung enthalten war.
  • Bei Bauleitplänen, bei denen die Rügefrist noch nicht abgelaufen ist, gilt es im Hinblick auf zukünftige Baugenehmigungen den Bestand des Bebauungsplans kritisch zu prüfen und ggf. eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Im Ergebnis zeigt sich für viele Kommunen ein deutlich steigender Prüf- und Mehraufwand im Bereich der Bauleitplanung zum Zweck der Schaffung von Wohnraum. Vor dem Hintergrund der ambitionierten Wohnungsbauziele der Bundesregierung sowie einer stetig abnehmenden Zahl an Baugenehmigungen bedarf es insofern zwingend einer alternativen Vorschrift, welche die Schaffung von Wohnraum in einem möglichst unbürokratischen Verfahren ermöglicht.

Auf Basis der nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründe wird der Leitfaden des Bundesbauministeriums, der jüngst in Zusammenarbeit mit den Ländern sowie den kommunalen Spitzenverbänden erstellt wurde, nochmals überarbeitet.

Weitere Informationen: www.bverwg.de/de/180723U4CN3.22.0

Vorläufiger Leitfaden des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen: www.bmwsb.bund.de

03.11.2023