Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Schottergärten anordnen
Mit Beschluss vom 17. Januar 2023 – Az.: 1 LA 20/22 – hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) eine bauaufsichtliche Verfügung bestätigt, welche die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten angeordnet hatte. Danach kann die örtliche Bauaufsicht durch Maßnahmen sicherstellen, dass nicht überbaute Flächen als Grünflächen i. S. d. § 9 Abs. 2 NBauO auszugestalten sind.
Die Klagenden sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Im Vorgarten haben sie zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete angelegt. Diese sind mit Kies, in den Pflanzen eingesetzt sind, bedeckt.
Die Beteiligten stritten darüber, ob es sich bei den Beeten um Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) handelt. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Grundstückseigentümer machten geltend, bei den Beeten handele es sich aufgrund der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen. Jedenfalls sei ihr Garten unter Berücksichtigung der hinter dem Wohnhaus befindlichen Rasenflächen und Anpflanzungen insgesamt ein ökologisch wertvoller Lebensraum.
Dieser Argumentation sind OVG und Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Im vorliegenden Fall sei das Einschreiten aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 NBauO geboten. Bei den Beeten der klagenden Grundstückeigentümer handele es sich um Kiesbeete, in die punktuell Pflanzen gesetzt wurden. Grünflächen würden hingegen durch naturbelassene oder angelegte und mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Ihr wesentliches Merkmal sei der „grüne Charakter“. Steinelemente seien zulässig, sofern sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten.
Dass die insgesamt nicht überbauten Flächen eines Baugrundstückes nur „überwiegend“ Grünflächen sein müssten, so dass die Grünflächen hinter dem Haus die Kiesbeete im Vorgarten erlauben würden, sei § 9 Abs. 2 NBauO nicht zu entnehmen. Ein solches Verständnis widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
Anmerkung:
Die vorliegende Entscheidung gibt wichtige Hinweise für Bauaufsichtsbehörden bei der Einzelfallbewertung von sog. Stein- und Kiesgärten und ist zu begrüßen. Neben Niedersachsen weisen weitere Landesbauordnungen vergleichbare Regelungen auf, die auf die Begrünung nicht überbauter Flächen zielen; so beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg, Brandenburg und nicht zuletzt auch die Musterbauordnung 2020. Auch in Sachsen-Anhalt sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauO LSA nicht überbaute Flächen grundsätzlich zu begrünen oder zu bepflanzen.
Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht allerdings auch, dass die individuellen Regelungen in den Landesbauordnungen häufig allgemein-abstrakt formuliert und zu wenig präzise und damit klageanfällig sind. Städte und Gemeinden brauchen aber klare Instrumente, mit denen sie Steingärten konkret und rechtssicher, auch durch örtliche Gestaltungssatzungen, verbieten können. Insofern gehören die diesbezüglichen Regelungen der BauO LSA auf den Prüfstand und sollten bei Bedarf nachgeschärft werden. Das Land Nordrhein-Westfalen etwa hat im vergangenen Jahr eine entsprechende Initiative zur Überarbeitung der Landesbauordnung angekündigt.
Ungeachtet dessen haben in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche Städte und Gemeinden in Bebauungsplänen festgelegt, dass es ein Pflanz- und Begrünungsgebot für Vorgärten von Neubauten gibt und keine Schottergärten mehr angelegt werden dürfen.
Mit dem gehäuften Auftreten von Dürre und Trockenheit sind wasseraufnahmefähige und naturbelassene Grünflächen wichtig, um einer zunehmenden Versiegelung entgegenzuwirken. Insofern sind Handlungsinstrumentarien für Kommunen wichtig, um im Einzelfall einer übermäßigen Versiegelung entgegenwirken zu können.
Neben dem Verbot von Steingärten und der Förderung von Flächenumwandlungen braucht es aus kommunaler Sicht noch weitere (finanzielle) Anreize – so etwa auch für die Begrünung von Dächern und Fassaden.