Baugenehmigung reicht nicht immer für ein Notwegerecht
Dass die auf dem Grundstück genutzten Bauten baurechtlich genehmigt sind, stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für ein Notwegrecht dar. Dies gilt auch dann, wenn ein Fahrzeugstellplatz nicht mehr angefahren werden kann. Eine eingetragene Baulast auf dem Nachbargrundstück für die Zufahrt genüge ebenfalls nicht.
Gestritten hatten die Eigentümer zwei benachbarter Grundstücke, die durch Grundstücksteilung entstanden sind. Der Alteigentümer hatte auf Basis einer Baugenehmigung zwei Garagen ohne direkten Straßenzugang errichtet. Im Zuge der Grundstücksteilung ließ er sich ein Wegerecht eintragen. Im Rahmen der Zwangsversteigerung wurde dieses jedoch gelöscht. Gestützt auf eine dennoch verbliebende bestehende Baulast, die Garagenzufahrt freizuhalten, klagte der Garageneigentümer erfolglos vor dem Landes- und Oberlandesgericht Frankfurt a. M. auf sein Notwegerecht. Auch die zugelassene Revision führte beim BGH (Urteil vom 19.11.2021 – V ZR 262/20) nicht zu einem anderen Ergebnis.
Der 5. Zivilsenat stellte im Zuge der Entscheidung klar, dass unzulässige Bauten kein Notwegerecht rechtfertigten, heiße im Umkehrschluss nicht zwingend, dass ein genehmigtes Gebäude stets über eine Zufahrt verfügen müsse. Dem Oberlandesgericht sei zuzustimmen, dass es ausreicht, wenn das Grundstück als solches an einer öffentlichen Straße liegt. Einen Anspruch auch Fahrzeuge dort zu parken, existiere nicht.
Die eingetragene Baulast lasse keine andere rechtliche Bewertung zu. Als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung gebe sie auf privatrechtlicher Ebene weder dem einen Anlieger Nutzungsrechte, noch verpflichte sie den anderen zur Duldung.
Anmerkung:
Bereits mehrfach hat sich der Bundesgerichtshof mit der Ausdifferenzierung des Notwegerechts in der Praxis geäußert. Insgesamt lässt sich die dahingehende Rechtsprechung als eher restriktiv bewerten. So hat sie ein Notwegerecht unter anderem im Kontext eines gewohnheitsrechtlichen Wegerechts durch jahrelange Duldung, als auch hinsichtlich eines Wochenendhausgebietes verneint.
Dieser vorrangig auf zivilrechtlicher Ebene stattfindende Themenbereich kann mitunter auch für Kommunen interessant werden. So insbesondere sofern es um die gesicherte Neu-Erschießung von Grundstücken im Rahmen eines Bebauungsplanes geht. Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB ist erforderlich, damit das Grundstück zu seiner ordnungsgemäßen Benutzung über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege verfügt.