Bayerischer VGH zur Behandlung von Gastwasserlieferungen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 22.01.2026 – Az. 20 N 24.1004 – die Wassergebührensatzung eines kommunalen Zweckverbands überprüft und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt. Streitgegenstand waren sogenannte Gastwasserlieferungen, also die Versorgung von Gemeinden außerhalb des Verbandsgebiets mit Wasser, und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation. Dabei legte der BayVGH grundlegende Maßstäbe für die vertragliche und kalkulatorische Behandlung solcher Lieferungen fest.
Hintergrund
Ein kommunaler Wasserversorgungszweckverband erbrachte mehrere unbefristete oder mehrjährige Wasserlieferungen an externe Gemeinden, ohne dass hierzu formwirksame, schriftliche Vereinbarungen über die Übertragung von Teilaufgaben der Wasserversorgung – etwa Wassergewinnung oder Wasseraufbereitung – bestanden. Statt einer solchen vertraglichen Grundlage beruhte die Lieferung lediglich auf mündlichen Absprachen. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren beanstandete, dass die damit verbundenen Kosten in die Kalkulation der Wassergebühren für die Grundstückseigentümer im Versorgungsgebiet des Verbandes eingestellt wurden. Nach Auffassung des Antragstellers durften diese Kosten nicht auf die eigenen Gebührenzahler umgelegt werden, da es an einer verbindlichen planerischen Grundlage für die Lieferungen fehlte.
Entscheidung
Der BayVGH hat die Gebührensatzung insgesamt für unwirksam erklärt. Er stellte klar, dass unbefristete oder mehrjährige Wasserlieferverträge zwischen Aufgabenträgern der öffentlichen Wasserversorgung in der Regel als Zweckvereinbarungen über die Übertragung von Teilaufgaben zu verstehen seien. Eine solche Vereinbarung müsse formwirksam, also schriftlich, abgeschlossen sein, um die Lieferung in die Kalkulation aufnehmen zu können. Fehle eine derartige schriftliche Zweckvereinbarung, handele es sich bei den Lieferungen an andere Aufgabenträger nicht um Kosten der öffentlichen Wasserversorgung, die im Verbandsgebiet auf die Anschlussnehmer umgelegt werden dürften. Die Kosten der Gastwasserlieferungen seien daher von der Kalkulation auszuschließen, weil sie nicht dem Aufgabenbereich des Wasserlieferanten als Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung zuzurechnen seien.
Im Ergebnis führte das Fehlen einer formwirksamen Zweckvereinbarung dazu, dass die Gebührenkalkulation des Zweckverbands rechtswidrig war und die Satzung in diesem Teil unwirksam ist. Für den Verband bedeutet dies, dass die Berechnung der Wassergebühren angepasst und neu festgesetzt werden muss, wobei Lieferungen an externe Gemeinden nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie auf einer gültigen, schriftlichen Vereinbarung beruhen.
Anmerkung:
Die Entscheidung hat praktische Bedeutung über Bayern hinaus. Sie zeigt, dass Zweckverbände und kommunale Wasserversorger bestehende Lieferbeziehungen mit Nichtverbandsmitgliedern kritisch prüfen sollten, um sicherzustellen, dass alle Vereinbarungen schriftlich und formwirksam getroffen werden. Nur so lassen sich Risiken vermeiden, dass Kosten aus unwirksamen Lieferverträgen fälschlicherweise auf die Gebührenzahler im eigenen Versorgungsgebiet umgelegt werden. Die Entscheidung ist ein Hinweis auf die Notwendigkeit klarer vertraglicher Grundlagen für Wasserlieferungen außerhalb des eigenen Versorgungsgebiets.
In Sachsen-Anhalt käme ebenfalls der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach den §§ 3 – 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in Betracht. Auch wenn nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aus den Vorschriften im Übrigen (Anzeige- oder Genehmigungspflicht, öffentliche Bekanntmachung etc.), dass der Abschluss einer Zweckvereinbarung auch in Sachsen-Anhalt der Schriftform bedarf.
Weitere Informationen:
Die Entscheidung des VGH München, Urteil vom 22.01.2026 – 20 N 24.1004 – ist abrufbar unter: www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-1825?hl=true