Beamtenstellen in Kommunen
Der Abgeordnete Hannes Loth (AfD) richtete eine Kleine Anfrage zum Thema „Beamtenstellen in Kommunen“ an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Inneres und Sport wie folgt beantwortet wurde (LT-Drs. 7/6152):
Frage 1:
Wo ist geregelt, welches Mitglied einer öffentlichen Verwaltung den Beamtenstatus haben muss?
Antwort:
Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) regelt, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, zu übertragen ist (Funktionsvorbehalt). Für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt ergibt sich der Funktionsvorbehalt zudem ausdrücklich aus der Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Danach sind hoheitliche Aufgaben in der Regel durch Beamte zu erfüllen. Darüber hinaus enthalten die §§ 60, 68 und 139 KVG LSA Vorgaben für ein hauptamtliches Beamtenverhältnis des Hauptverwaltungsbeamten, der Beigeordneten und des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes in den Kommunen.
Frage 2:
Gibt es eine Mindest- oder Höchstgrenze für die Anzahl an Beamten in öffentlichen Verwaltungen? Wo ist dies gesetzlich geregelt?
Antwort:
Unbeschadet der Verpflichtung aus § 75 Abs. 1 KVG LSA muss gemäß § 75 Abs. 2 KVG LSA zumindest ein Beamter mit einer bestimmten, sich nach der Art der Kommune und der Einwohnerzahl richtenden, Befähigung im Dienst der Kommune stehen. Eine gesetzliche Regelung, mit der den Kommunen darüber hinaus eine bestimmte Mindest- oder Höchstzahl an Beamten vorgegeben wird, gibt es nicht.
Die Kommunen bestimmen gemäß § 76 Abs. 1 KVG LSA im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Es obliegt den Kommunen im Rahmen der ihnen eingeräumten Organisations- und Personalhoheit festzulegen, wie viele Planstellen für Beamte sie vorsehen und besetzen. Dabei haben sie auch den Funktionsvorbehalt zu beachten. Zudem findet die Personal- und Organisationshoheit der Kommunen ihre Grenze durch die einzuhaltenden allgemeinen Haushaltsgrundsätze gemäß § 98 KVG LSA.
Frage 3:
Welche Mittel müssen Kommunen für die Versorgung von Beamten bereitstellen? Wo sind diese Regeln gesetzlich verankert?
Antwort:
Gemäß § 10 Nr. 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSAG LSA) sind die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt Pflichtmitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (KVSA) und haben als solche gemäß § 13 KVSAG LSA i. V. m. §§ 27 ff. der Satzung des KVSA Umlagen zur Finanzierung der Versorgung ihrer Beamten zu leisten.
Frage 4:Gibt es eine Möglichkeit, diese Umlagezahlung zu beenden? Wenn ja, unter welcher Voraussetzung und falls nein, wie ist das gesetzlich geregelt?
Antwort:
Nein, siehe Nr. 3.
Frage 5:
Gehört es zu den Aufgaben der Kommunalaufsicht, Planstellen für Beamte in Kommunen zu fordern? Wie ist das gesetzlich geregelt?
Antwort:
Gem. § 143 Abs. 2 KVG LSA hat die Kommunalaufsicht in den Selbstverwaltungsangelegenheiten sicherzustellen und gegebenenfalls mit kommunalaufsichtlichen Mitteln gemäß §§ 146 ff. KVG LSA durchzusetzen, dass die Verwaltung der Kommunen im Einklang mit den Gesetzen erfolgt und die Rechte der Organe der Kommune und von deren Teilen geschützt werden. Demzufolge obliegt der Kommunalaufsicht, auch die Einhaltung des Funktionsvorbehaltes zu überwachen. Allerdings ergibt sich daraus nicht die Befugnis, den Kommunen vorzuschreiben, wie viele Beamte sie einsetzen müssen, denn Art. 33 Abs. 4 GG enthält keinen (Beamten-)Vorbehalt für ganze Ämter, sondern allein für Funktionen.