Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in der Abwasserentsorgung

justizia gesetze urteil

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit nunmehr veröffentlichtem Beschluss vom 24.09.2024 – 8 B 12.24 – die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 15.11.2023 – 4 KO 25/17 – zurückgewiesen. Der Rechtsstreit betrifft die Kosten des Anschlusses an einen Abwasserkanal im Zusammenhang mit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Abwasseranlage.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte hierzu grundsätzlich festgestellt, dass

  1. die Frage, wann, ob und wo ein Grundstück im Gebiet des für die Abwasserbeseitigung Zuständigen an dessen öffentlich-rechtliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, in seinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, in Übereinstimmung mit europa- und wasserrechtlichen Vorgaben bzw. wasserwirtschaftlichen Gründen auszuübenden Planungsermessen liegt;
  2. das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine eigene private Kläranlage betreibt, grundsätzlich von vornherein dahin gehend eingeschränkt ist, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis der Abwasserbeseitigungspflichtige von der ihm gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in seine Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen;
  3. in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs mit Blick auf Art. 14 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot zu unbilligen Härten führt, durch die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Rechnung getragen werden kann;
  4. ungünstige topographische Gegebenheiten, die zwecks Anschlusses des Grundstückes an den Abwasserkanal eine Hebeanlage erfordern, oder ein nur geringer Abwasseranfall auf dem anzuschließenden Grundstück grundsätzlich keine Befreiung rechtfertigen;
  5. ein Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang gegeben ist, wenn die Kosten des Anschlusses ein Sonderopfer in Form eines enteignungsgleichen Eingriffs darstellen, also wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die konkreten Anschlusskosten dem ggf. durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden konkreten Verkehrswert des Grundstückes annähern;
  6. wenn dieser Fall nicht vorliegt, es, ohne dass eine pauschalierende Wertgrenze bei bestimmten Typen von Grundstücken angenommen werden kann, einer für den jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung der objektiven, grundstücksbezogenen Gründe bedarf;
  7. eine solche Unverhältnismäßigkeit des Anschlusszwangs im Einzelfall jedenfalls offensichtlich nicht vorliegt, wenn wie im entschiedenen Fall die konkreten Anschlusskosten noch nicht einmal 10 % des aktuellen Verkehrswertes erreichen.

Das BVerwG hat die Entscheidung des OVG bestätigt und die Revision nicht zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Anmerkung:

Die Entscheidung stärkt den grundsätzlich bestehenden Anschlusszwang an das öffentliche Abwassernetz und die Kostentragungspflicht der Verpflichteten. Dies ist aus Gründen des Grundwasserschutzes und zur Entlastung der kommunalen Abwasserbetriebe begrüßenswert. Ausnahmen gelten demnach auch nicht für Grundstückseigentümer mit einer privaten Kläranlage. Für Ausnahmen vom Anschlusszwang werden zudem hohe Anforderungen an die Unverhältnismäßigkeit gestellt.

22.01.2025