Beitrags- und Umlagefähigkeit der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
Das Verwaltungsgerichts Halle hat ein Urteil (Az.: 8A 152/18 HAL vom 19. November 2019) zum Unterhaltungsverbandsbeitrag einer Gemeinde insbesondere für Gewässer erster Ordnung veröffentlicht. Das Gericht hat in dieser Entscheidung im Wege eines „obiter dictums“ (rechtliche Ausführungen, die über das erforderliche hinausgehen und auf denen das Urteil dementsprechend nicht beruht) zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung geäußert. Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung, einer nach § 53 Abs. 1 WG LSA dem Land obliegenden Aufgabe verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nicht steuerliche Abgabe. Das Gericht geht davon aus, dass das Land seine ihm zustehende Sachkompetenz überschreitet, weil es keine sachliche Legitimation für die Erhebung dieser Abgabe gibt. Eine Rechtfertigung dafür, dass eine Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zulasten bestimmter Abgabenschuldner durch Vorzugslasten finanziert werde, liege in der individuellen Zurechenbarkeit der auszugleichenden Vorzüge. Einen solchen „Sondervorteil“ vermag das Gericht nicht zu erkennen. Denn - anders als bei der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung - nehme bei der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung weder der Unterhaltungsverband noch das Land eine eigentlich den Gemeinden aufzuerlegende Unterhaltungspflicht wahr. Außerdem werde die fehlende Anknüpfung an einen Sondervorteil schließlich auch in der in § 56a Abs. 2 WG LSA enthaltenen Regelung über die Ermittlung des Kostenersatzes deutlich. Der Gesetzgeber versuche in dieser Regelung nicht einmal ansatzweise, die Ermittlung des Kostenersatzes für die Erstattung nach § 56a Abs. 1 WG LSA in irgendeiner Weise an einen Vorteil zu koppeln, den die Gemeinden bzw. der Unterhaltungsverband aus der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung durch das Land haben könnten, sondern knüpfe die Höhe der Kostenerstattung an die Flächen- und Erschwernisbeiträge aus der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung. Wegen vertiefender Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung im o. g. KNSA-Beitrag verwiesen.
Diese Ausführungen des Gerichtes hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) zum Anlass genommen seine Rechtsauffassung zu den aufgeworfenen Problemen zur Beitrags- und Umlagefähigkeit der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung in einem Schreiben vom 04.02.2020 (veröffentlicht im Anlagenteil dieser KNSA-Ausgabe) darzulegen. Das Ministerium geht davon aus, dass es für die Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung keines Sondervorteils auf Ebene der Gemeinde bedarf, sondern vielmehr auf der Ebene des Grundstückseigentümers. Für diese Rechtsauffassung spricht in der Tat die Regelung des § 40 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Denn danach obliegt die Unterhaltung oberirdischer Gewässer grundsätzlich dem Eigentümer soweit die Aufgabe nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. In Sachsen-Anhalt weist der Gesetzgeber die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung grundsätzlich dem Land zu (§ 53 Abs. 1 WG LSA). Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ist nach § 54 Abs. 1 WG LSA grundsätzlich den Unterhaltungsverbänden zugewiesen. In einem solchen Fall können die Länder nach § 40 Abs. 1 S. 3 WHG bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren und andere Personen die aus der Unterhaltung Vorteil haben oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Grundsätzlich wäre das Land danach also ermächtigt, sowohl die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung als auch die Kosten der Unterhaltung für die Gewässer zweiter Ordnung dem bevorteilten Personenkreis aufzuerlegen.
Inwieweit der vom Land in § 56a Abs. 2 WG LSA gewählte Ansatz für die Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, an den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung anzuknüpfen, sachgerecht ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht sieht hierin ein Indiz für den fehlenden Versuch des Gesetzgebers, die Ermittlung des Kostenansatzes für die Erstattung in irgendeiner Weise an einen Vorteil zu koppeln. Richtigerweise stellt allerdings das Ministerium in seinem Schreiben auch fest, dass nach § 2 Nr. 2 Landesverfassungsgerichtsgesetz nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Landesverfassungsgericht über die Auslegung von Verfassungsrecht entscheidet. Dies könnte das Verwaltungsgericht durch ein Vorlageverfahren bewirken, soweit es bei einer zukünftigen Entscheidung in der Sache auf die Auslegung genau dieser Rechtsnorm des § 56a WG LSA ankäme. Bei der Beurteilung dürfte entscheidend sein, ob der dem Gesetzgeber obliegende weite Gestaltungsspielraum durch die pauschale Anknüpfung an den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung vor dem Hintergrund der dem Land tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung vertretbar erscheint.
Jedenfalls geht das MULE im Ergebnis von der Rechtmäßigkeit der Vorschriften aus und sieht dementsprechend keinen Anlass, die derzeitige Rechtspraxis zu ändern. Grundsätzlich halten wir dieses Ergebnis nach den bisherigen Erkenntnissen - die gesetzlichen Grundlagen sind geltendes Recht - für vertretbar. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass eine Orientierung an dieser Empfehlung zwangsläufig zu weiteren Rechtsstreitigkeiten führen könnte; spätestens dann wenn die auf die Gemeinden abgewälzten Unterhaltungsverbandsbeiträge auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden sollen. Insoweit bleibt nur, die weitere Entwicklung abzuwarten. Soweit sich neue Erkenntnisse ergeben werden wir aktuell berichten.