Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) - gemeindliche Aufgaben
Zum Thema „Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) richtete der Abgeordnete Rüdiger Erben (SPD) eine Kleine Anfrage an die Landesregierung, die durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie wie folgt beantwortet wurde (LT-Drs. 7/6912):
Vorbemerkung des Fragestellenden:
Die Vorschrift des § 15 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) benennt die Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden bei der
Bekämpfung von Tierseuchen.
Frage 1:
Nach § 15 Abs. 1 AG TierGesG haben die Gemeinden das für Amtshandlungen der zuständigen
Behörde erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. Welche Anstrengungen müssen nach Auffassung der Landesregierung die zuständigen Behörden bei der Bekämpfung der ASP zunächst unternehmen, bevor sie verlangen, dass die Gemeinden nichtärztliches Hilfspersonal zur Verfügung stellen müssen? Welcher Art sind die Aufgaben des nichtärztlichen Hilfspersonals bei der Bekämpfung der ASP?
Antwort:
Nach § 15 Abs. 1 AG TierGesG sind die die Gemeinden nur subsidiär zuständig. In der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 1/408, hier Seite 5 der Begründung) heißt es zum gesamten § 15 des heutigen AG TierGesG (also auch zu dessen Absatz 2) lediglich: „Die Mitwirkung der Gemeinden bei amtstierärztlichen Amtshandlungen entspricht einer bewährten Praxis und ist im Interesse einer effizienten Tierseuchenbekämpfung unverzichtbar. Die Mitwirkung hält sich auch in einem für die Gemeinden zumutbaren Rahmen. Ähnliche Regelungen finden sich in den Ausführungsgesetzen anderer Bundesländer“. Auch ist im Gesetzestext lediglich von „Hilfspersonal“ die Rede. Aus alledem ergibt sich, dass § 15 AG TierGesG nicht extensiv auszulegen ist.
Allerdings ist nicht so weit zu gehen, die Gemeinden nur noch dann als zuständig anzusehen, wenn sich kein nichttierärztliches Personal von Dritten finden lässt. In § 15 Abs. 1 AG TierGesG heißt es „soweit es nicht von Dritten gestellt wird“ und gerade nicht „soweit es nicht von Dritten gestellt werden kann.“ Würde man es anders sehen, würde das letztlich sogar bedeuten, dass zunächst alle anderen Behörden in Deutschland (einschließlich aller anderen Gemeindebehörden) in Anspruch zu nehmen sind, bevor die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich der Anlass für die Amtshandlung liegt, helfen müssten.
Vorhandenes Personal der Gemeinde kann gerade in einem Tierseuchenfall, der ab einem gewissen Umfang immer eine Ausnahmesituation darstellt, nach § 15 Abs. 1 AG TierGesG zur Unterstützung herangezogen werden.
Frage 2:
Nach § 15 Abs. 2 AG TierGesG haben die Gemeinden zudem für Sperren aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 18 des TierGesG oder aufgrund einer Verfügung der zuständigen Behörde nach § 38 Abs. 11 des TierGesG innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen und auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen und nach Weisung der zuständigen Behörde für die Beseitigung von gefallenen Tieren und mit Ansteckungsstoffen behafteten Materialien auf ihre Kosten Sorge zu tragen. Welcher Art sind die gemeindlichen Aufgaben nach dieser Vorschrift bei der Bekämpfung der ASP?
Antwort:
In § 15 Abs. 2 AG TierGesG (für den die in der Antwort zu Nr. 1 genannte Gesetzesbegründung ebenfalls gilt) werden lediglich Verordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und Verfügungen nach § 38 Abs. 11 TierGesG genannt. Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 18 ist lediglich die Sperrung von Gebieten, etc., nicht jedoch die Absperrung von Gebieten, etc., die erst in § 6 Abs. 1 Nr. 18a genannt wird. In diesem Lichte werden auch Verfügungen nach § 38 Abs. 11 TierGesG verstanden.
Die Möglichkeit der Weisung der zuständigen Behörde, dass die Gemeinde für die Beseitigung von gefallenen Tieren und mit Ansteckungsstoffen behafteten Materialien auf ihre Kosten Sorge zu tragen hat, stellt einen Auffangtatbestand dar, welcher erst zu tragen käme, sofern kein Beseitigungspflichtiger nach spezialgesetzlichen Regelungen vorhanden wäre.
Frage 3:
Dem Vernehmen nach gehen zumindest einzelne Gemeinden davon aus, ihre Verpflichtungen aus § 15 AG TierGesG dadurch zu erfüllen, dass sie die Angehörigen ihrer Freiwilligen Feuerwehren hierfür heranziehen. Gibt es aus Sicht der Landesregierung hierfür eine Rechtsgrundlage?
Antwort:
Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit eigenständig entscheiden, welches Personal sie für welche Aufgaben einsetzen. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren bedürfen für die dann erforderliche Freistellung von ihrer sonstigen Tätigkeit allerdings eines Einsatzes der Feuerwehr im Rahmen deren gesetzlichen Aufgabenbereichs. Dieser Aufgabenbereich ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes (BrSchG LSA). Danach haben die Gemeinden die Aufgabe der Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), der Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen. Ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest kommt nur im Rahmen der Hilfeleistung in Betracht und kann nur dann erfolgen, wenn die Infektionslage bezogen auf die ASP bereits als Notstand im Sinne des BrSchG LSA einzuordnen ist. Als ein Notstand ist ein Schadensereignis anzusehen, das die Grenzen der bloßen Hilfeleistung oder eines „normalen“ Schadensfeuers übersteigt, d. h. wenn wegen der Art und des Ausmaßes des Schadens oder der drohenden Gefahren nicht nur Einzelne, sondern die Allgemeinheit oder zumindest eine Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte betroffen werden. Das Gefährdungspotential ist dabei höher einzustufen als das bloßer Unglücksfälle (vgl. Oberverwaltungsgericht Magdeburg vom 07.06.2007, 2 L 177/06, Rn. 6 juris). Die derzeitige Lage ist geprägt durch die bislang nur vereinzelt in Deutschland aufgetretenen Fälle, sodass von einer Lage mit erhöhtem Gefährdungspotential im Sinne des BrSchG weder für den Wildschwein- noch für den Hausschweinbestand in Sachsen-Anhalt ausgegangen werden kann.