Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31.12.2020
Das BMF hat mit Schreiben vom 30.12.2020 – Az. IV A 3-S 0284/20/10006: 003 – Hinweise zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an sowie die Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31.12.2020 gegeben.
In den Vorbemerkungen führt das BMF aus, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) am 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist und ein zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbartes Austrittsabkommen die weitgehende Fortgeltung von Unionsrecht für das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum, der am 31.12.2020 endet, vereinbart wurde.
Nach Ablauf dieses Übergangszeitraumes ist das Vereinigte Königreich wie jeder andere Drittstaat zu behandeln. Damit entfällt die zivilrechtliche Grundlage für die Anerkennung einer Gesellschaft britischer Rechtsform mit statutarischem Sitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland. Betroffen hiervon sind Unternehmen insbesondere in der Rechtsform einer „private company limited by shares“ (Limited).
Eine Limited mit Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich oder im sonstigen Ausland ist hingegen auch nach dem 31.12.2020 uneingeschränkt als nach britischem Recht gegründete Limited und damit als rechtsfähige Gesellschaft anzuerkennen. Diese Differenzierung, so ist den Vorbemerkungen des BMF weiter zu entnehmen, hat im Bereich des Steuerverfahrensrechts zum einen Auswirkungen auf die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an eine Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland. Zum anderen betrifft dies die künftigen Vollstreckungsmöglichkeiten, also welches Vermögen eine Vollstreckung wegen Steuerrückständen noch möglich ist.
Das BMF-Schreiben, welches wir als [Anlage] diesem Beitrag beifügen, enthält ausführliche Hinweise zu den rechtlichen Konsequenzen nach Ablauf des Austrittsabkommens, die insbesondere von den Steuerverwaltungen und Vollstreckungsbehörden zu berücksichtigen sind.