Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes – KinvFG verfassungskonform
Am 18. Dezember 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine Entscheidung vom 29. November 2023 – 2 BvF 1/18 – zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) veröffentlicht. Das KInvFG und damit insbesondere die Verteilung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen ist danach mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Zweite Senat wies den Normenkontrollantrag des Landes Berlin als offensichtlich unbegründet zurück.
Konkret beanstandete das Land Berlin die §§ 2 und 11 Abs. 1 KInvFG und die darin nach bestimmten Prozentsätzen geregelte Verteilung der Finanzmittel an die Länder (je ein Drittel Einwohnerzahl, Arbeitslosenzahl und Höhe Kassenkreditverschuldung). Der jeweils zugrunde gelegte Verteilschlüssel sei verfassungswidrig ungleich und benachteilige insbesondere die Stadtstaaten. Hintergrund, dass sich die Stadtstaaten benachteiligt sehen, ist vor allem das Kriterium der Kassenkredite. Als Land haben diese andere Verschuldungsoptionen und daher einen relativ geringen Kassenkreditbestand. Das BVerfG hat nun aber klargestellt, dass § 2 KInvFG mit seiner Verteilung der Fördermittel innerhalb der Grenzen von Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG bleibt und auch das Gebot der föderativen Gleichbehandlung nicht verletzt. Auch § 11 Abs. 1 KInvFG bleibt im durch Art. 104c Satz 1 GG gezogenen Rahmen und verletzt ebenfalls nicht das Gebot der föderativen Gleichbehandlung.
Die BVerfG-Leitsätze zur Entscheidung lauten:
- Ob der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG eingehalten hat, unterliegt nur einer eingeschränkten, am Willkürmaßstab ausgerichteten verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
- Das im Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angelegte Gebot föderativer Gleichbehandlung dient nicht dazu, in der Verfassung unmittelbar angelegte Differenzierungen zu nivellieren. Es verbietet somit keine Differenzierungen, die einer Prüfung am Maßstab des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG standhalten.
Anmerkung:
Die Entscheidung bezieht sich sowohl auf das KInvFG aus dem Jahr 2015 zur Stärkung der Investitionen finanzschwacher Kommunen (in Sachsen-Anhalt i. R. der STARK V-Richtlinie umgesetzt) als auch auf das KInvFG aus dem Jahr 2017, das sog. Schulsanierungsprogramm (in Sachsen-Anhalt i. R. der Richtlinie Schulinfrastruktur umgesetzt). Für beide Kapitel des KInvFG stellte der Bund insgesamt jeweils 3,5 Mrd. Euro via Sondervermögen zur Verfügung.
Weitere Informationen:
Der Beschluss des Zweiten Senas kann unter www.bverfg.de abgerufen werden.