Bestandskräftige Baugenehmigung als Schutz vor nachbarschaftlichen Unterlassungsansprüchen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.01.2022 – V ZR 76/20 – die Bestandskraft von Baugenehmigungen aus zivilrechtlicher Perspektive gestärkt. Danach ist es Nachbarn nicht möglich, zivilrechtliche Unterlassungsansprüche auf Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts zu stützen, sofern eine Baugenehmigung bestandskräftig ist.
In dem zu entscheidenden Rechtsstreit hatten sich mehrere Grundstückseigentümer gegen die landwirtschaftliche Tätigkeit auf einem benachbarten Grundstück gewandt. Die Grundstücke des beklagten Landwirts befanden sich im unbeplanten Innenbereich mit dörflicher Gebietsprägung entsprechend der Baunutzungsverordnung. Die Grundstücke der Kläger sind seit 1979 Teil eines allgemeinen Wohngebiets. Auf dem Grundstück des Landwirts befindet sich eine Getreideübergabehalle, welche baulich teilweise in das Wohngebiet hineinragt. Hierfür hatte er 2007 eine, mittlerweile bestandskräftige, Baugenehmigung erhalten.
Der BGH hob die Entscheidung des OLG Stuttgart auf und wies die Klage ab. Einen „quasinegatorischen“ Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zur Erhaltung des Gebietscharakters lehnte er ab. Bereits die bestandskräftige Baugenehmigung stehe dem Unterlassungsanspruch entgegen, da ihr eine Legalisierungswirkung zukommt. Die Zivilgerichte seien an die Feststellung des Verwaltungsakts gebunden, dass nicht gegen nachbarschützende Normen des öffentlichen Rechts verstoßen wurde.
Anmerkung:
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie die Legalisierungswirkung bestandskräftiger Baugenehmigungen insgesamt stärkt. Damit wird eine verlässliche Tatsachengrundlage für Bürger/-innen und insbesondere auch Kommunen geschaffen.
Beachtenswert ist, dass es entscheidend auf die Unanfechtbarkeit der Genehmigung ankommt. So hatte der BGH Ende 2020 (BGH, Urt. v. 27.11.2020 – V ZR 121/19) klargestellt, dass dies nicht für ein materiell baurechtswidriges Vorhaben ohne Bestandskraft gilt. Das Verwaltungsgericht hatte nicht nur eine Verpflichtungsklage zur Erteilung einer Baugenehmigung aus diesem Grund abgewiesen. Es hatte ebenso herausgestellt, dass dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend sei.