Besteuerung kommunaler Verpachtungsbetriebe (BgA);
Folgen der jüngsten BFH-Rechtsprechung
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Kommunen einige ihrer kommunalen Daseinsvorsorge-Betriebe nicht selbst betreiben, sondern diese an spezialisierten Betreiber, wie kommunale Betriebsgesellschaften, Anstalten öffentlichen Rechts, an (gemeinnützige) Vereine oder an externe privatwirtschaftliche Betreiber, verpachten. Dies betrifft z. B. die Verpachtung von Sportanlagen (insb. Bäder und Stadien) vorwiegend an Vereine, Kulturbetriebe (Museen, Theater, Konzerthäuser), Messebetriebe oder von Gaststätten, Kantinen oder Mensen.
Dabei liegt eine Betriebsverpachtung in Abgrenzung zur Vermögensverwaltung vor, wenn die dem Pächter überlassenen Wirtschaftsgüter zugleich die wesentlichen Grundlagen des Betriebes ausmachen, mit denen der Pächter ohne größere weitere Vorkehrungen einen Gewerbebetrieb ausüben kann.
Kommunale Verpachtungsbetriebe dienen i. d. R. einer kommunalen Daseinsvorsorge-Tätigkeit. Die Pächter können oder sollen daher von ihren Kunden regelmäßig keine Entgelte erheben, die zur Deckung des Pachtentgelts und der weiteren Betriebskosten ausreichen. Die Tätigkeit des Pächters wird regelmäßig durch die Kommune subventioniert. Dies kann durch eine nicht-kostendeckende Verpachtung und/oder Zuschüsse an den Betreiber und/oder durch Gesellschaftereinlagen erfolgen. [mehr]