Bewilligungen aus dem Ausgleichsstock (§ 17 FAG)
Mit der Landtags-Drucksache 7/4940 vom 19.09.2019 informierte die Landesregierung hinsichtlich einer erneuten Kleinen Anfrage des Abgeordneten Swen Knöchel (DIE LINKE) über die offenen Antragsstände auf Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock zum 31.12.2017, die Neuanträge im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 sowie die Neuanträge im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019. Dabei erfolgt eine Unterscheidung zwischen Bedarfszuweisung und Liquiditätshilfen.
Zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild:
Zum 31.12.2017 lagen 33 nicht entschiedene Anträge auf Bedarfszuweisungen sowie 3 nicht entschiedene Anträge auf Liquiditätshilfen vor. Bei den Bedarfszuweisungen weisen einzelne Städte mehrere offene Anträge auf.
Während die Fragestellung des Abgeordneten Knöchel hinsichtlich des offenen Antragsstands zum 31.12.2017 nur auf die Anzahl abstellt, wird hinsichtlich der nachgefragten Anträge ab dem 01.01.2018 auch auf die konkrete Höhe abgestellt.
Demnach wurden in 2018 Bedarfszuweisungen in Höhe von rund 68,5 Mio. Euro und Liquiditätshilfen in Höhe von rund 13,5 Mio. Euro beantragt.
Im ersten Halbjahr 2019 wurden zudem Bedarfszuweisungen in Höhe von rund 9,6 Mio. Euro beantragt, wobei drei Anträge nicht mit konkreten Summen hinterlegt sind. Anträge auf Liquiditätshilfe im ersten Halbjahr 2019 in Höhe von rund 23,2 Mio. Euro lagen von drei Städten vor.
Die Antwort der Landesregierung enthält zudem eine gemeindespezifische Auflistung der allgemeinen bzw. konkreten Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock, die z. T. allgemein formuliert sind, z. T. aber auch sehr gemeindespezifische Vorgaben machen. Dies sind u. a.:
- die konsequent weiterzuführende Haushaltskonsolidierung,
- die Herbeiführung eines Beschlusses zu einem konkreten Haushaltskonsolidierungskonzept, verbunden mit der Aufforderung zur Umsetzung der hierin beschlossenen Maßnahmen,
- die Reduzierung des Zuschussbedarfs für freiwillige Leistungen,
- die z. T. mit konkreten Vorgaben versehene Absenkung des in Haushaltssatzung enthaltenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite,
- die z. T. mit konkreten Vorgaben versehene Erhöhung der Realsteuerhebesätze und bestimmter Gebührentatbestände (u. a. Bestattungswesen),
- die Erstellung einer Übersicht aller be- und unbebauten Grundstücke im Eigentum der Gemeinde im Hinblick auf mögliche Immobilienveräußerungen,
- Prüfaufträge zur Übertragung von Aufgaben (z. B. Fährbetrieb) oder Zusammenführung bestimmter freiwilliger Leistungen (u. a. Vereinsarbeit, Heimat- und Brauchtumspflege).
In dem konkret betrachteten Zeitraum 2018 und erstes Halbjahr 2019 wurden laut Ministerium der Finanzen (MF) keine Bescheide wegen der Nichteinhaltung von Nebenbestimmung geändert oder widerrufen. Außerdem wurden keine Maßnahmen durch die Landesregierung ergriffen, um die Einhaltung von Nebenbestimmung durchzusetzen. Die Antwort der Landesregierung informiert zudem konkret über die seit 2018 abgelehnten Anträge auf Liquiditätshilfe nebst kurzer Begründung der Ablehnung.
Anmerkungen:
1. Mit dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen (MF) zu den Zuweisungen aus dem Ausgleichstock nach § 17 FAG vom 21.03.2018 fand der seit 2016 währende Prozess der Evaluierung der Ausgleichsstockerlasse der vorherigen Landesregierung aus den Jahren 2014 und 2015, die auf erhebliche Kritik der Kommunen gestoßen sind, seinen Abschluss. Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt hat sich in diesem Prozess intensiv eingebracht. Im Vergleich zu den Ausgleichsstockerlassen 2014 und 2015 konnten einige begrüßenswerte Änderungen vor allem hinsichtlich der Auflagen bzw. vorgeschalteten Bedingungen erreicht werden. Jedoch halten wir den jetzigen Erlass nach wie vor für verbesserungsbedürftig. In der Anhörung hatten wir insbesondere die umfänglichen und z. T. widersprüchlichen Verweise auf die Rechtsprechung kritisiert, da diese zu einer höheren Interpretationsanfälligkeit und damit Verkomplizierung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens führen.
Wir sehen in der detaillierten Erfassung des Zuschussbedarfs für freiwilligen Aufgaben, die z. T. widersprüchliche Ergebnisse offenbart, und der hierfür zugrundeliegenden Annahmen hinsichtlich der Wirkungsgrade der Freiwilligkeit nach wie vor großes Diskussions- und Konfliktpotenzial zwischen Antragstellern und Bewilligungsbehörde.
Nachdem der Ausgleichsstockerlass nun seit über einem Jahr in Kraft ist, werden wir mit dem Ministerium der Finanzen erneut das Gespräch hinsichtlich der Erfahrungen sowohl der Antragsteller als auch der Bewilligungsbehörde suchen. Dabei werden wir hinterfragen, inwieweit sich bei einzelnen Auflagen und Bedingungen sowie der im neuen Erlass stärker hervorgehobenen Ermessensausübung Nachbesserungsbedarf ergibt.
2. Unabhängig davon lehnen wir die Heranziehung des Ausgleichsstockerlasses in anderen Bereichen außerhalb des § 17 FAG grundsätzlich ab. Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock besteht und dass für diese zusätzlichen Leistungen des Landes erhöhte Anforderungen an die Konsolidierung zu stellen sind. Damit sind die erhöhten Anforderungen auf Anträge auf Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock begrenzt.
Zu diskutieren ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg (VG) vom 06.04.2018 die Anknüpfung einer Befreiung von der Zahlung der Finanzkraftumlage an das Ausgleichsstockverfahren in § 12 Abs. 5 FAG. Das VG hat sehr deutlich auf die gegensätzlichen haushaltsrechtlichen Ausgangsituationen bei der Befreiung zur Zahlung der Finanzkraftumlage und typischen Anträgen auf Zuweisung aus dem Ausgleichsstock abgestellt.
Kritisch zu sehen ist, wenn im Rahmen des erforderlichen Verfahrens bei der Festsetzung der Kreisumlage der gemeindliche Finanzbedarf auf der Grundlage des Ausgleichsstockerlasses beurteilt wird.
3.Gelegentlich wird die Verwendung des Ausgleichsstocks in bestimmten Not- bzw. Sondersituationen wie beispielsweise das Harzhochwasser 2017 oder die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners in 2018 ins Spiel gebracht. Hier muss stets die Frage der Auskömmlichkeit des Ausgleichstockes im Vordergrund stehen. Im Hinblick auf den offenen Antragsstand zum 31.12.2018 bestehen hier jedoch Zweifel.
Neben den Notsituationen ist gelegentlich auch der Versuch einzelner Ressorts zu beobachten, die Finanzierung bestimmter Aufgaben über den Ausgleichsstock regeln zu wollen. Aus unserer Sicht kann der Ausgleichsstock nicht als Finanzierungsquelle für aus den Fachgesetzen ausgelagerte Konnexitätsfolgen herhalten, erst Recht nicht, wenn nicht eine entsprechende Dotierung erfolgt.
4. Die in 2019 erstmalig vorgenommene Umschichtung von 20 Mio. Euro aus dem Ausgleichsstock (§ 17 FAG) in die Investitionspauschale (§ 16 FAG) im Rahmen des Kommunalen Investitionsimpulses (KIP) wird nach wie vor von beiden kommunalen Spitzenverbänden auch mit Blick auf die aktuell anstehenden Debatten zum Doppelhaushalt 2020/2021 abgelehnt. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass das Land den erheblichen Investitionsbedarf der kommunalen Ebene anerkannt hat. Jedoch bedarf es der Bereitstellung zusätzlicher Landesmittel, um dem Finanzierungsbedarf tatsächlich gerecht zu werden. Durch die Umverteilung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock erfolgt der KIP zulasten der finanzschwächsten Kommunen.