Bewilligungen aus dem Ausgleichsstock (§ 17 FAG) 2020

überweisung geld

Zum Thema „Bewilligungen aus dem Ausgleichsstock (§ 17 FAG) 2020“ richteten die Abgeordneten Swen Knöchel (DIE LINKE) und Christina Buchheim (DIE LINKE) eine Kleine Anfrage an die Landesregierung, die durch das Ministerium der Finanzen wie folgt beantwortet wurde (LT-Drs. 7/7786):

Vorbemerkung der Landesregierung

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock ist § 17 Finanzausgleichsgesetz (FAG) in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 21.03.2018 (MBl. LSA S. 129). Danach können Leistungen aus dem Ausgleichsstock zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt sowie zur Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel finanziell leistungsschwachen Kommunen bewilligt werden.

Darüber hinaus wurden auf Grundlage des Runderlasses vom 12.06.2020 Liquiditätshilfen unter erleichterten Bedingungen für Kommunen mit Liquiditätsengpässen aufgrund von Steuermindereinzahlungen im Haushaltsjahr 2020 wegen der Corona-Krise gewährt. Insofern sich die Antragsverfahren hierauf beziehen, so sind diese zur besseren Unterscheidung durch ein Sternchen (*) hinter dem Namen gekennzeichnet.

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[Anlage]

28.07.2021