Bibliotheken dürfen in Nordrhein-Westfalen auch an Sonntagen öffnen
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Öffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Eine entsprechende Verordnung des Landes ist rechtmäßig, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land NRW in Münster entschieden und damit einen Normenkontrollantrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi abgewiesen. Das OVG ließ jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu (Urt. v. 01.06.2023, Az. 4 D 94/20.NE).
Die Gewerkschaft wollte zum Schutz derAngestellten die Öffnung an Sonn- und Feiertagen unterbinden lassen. Bei dem Verbot von verkaufsoffenen Sonntagen war Verdi in den vergangenen Jahren vor dem OVG bereits oft erfolgreich. Dieses Mal liegt der Fall nach Ansicht des 4. Senats aber anders.
Hinsichtlich der Bibliotheken sei das Land nämlich zurecht davon ausgegangen, dass die Menschen Bibliotheken als nichtkommerzielle Orte der Kultur nutzen und zwar an Ort und Stelle, vergleichbar etwa mit Theatern und Museen, so das OVG. Damit sei der Einsatz von Arbeitnehmern in öffentlichen Bibliotheken an diesen Tagen erforderlich. Für diese Fälle sieht das Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vor, wenn damit die besonderen Bedürfnisse der Bevölkerung bedient werden.
Laut der Urteilsbegründung ist die Einschätzung des Landes insgesamt schlüssig und vertretbar. Auswertungen von Besucherzahlen mehrerer Bibliotheken in den vergangenen Jahren hätten erhebliche Besucherströme aus verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen dokumentiert. Damit erfülle die Sonntagsöffnung der öffentlichen Bibliotheken ihre besondere kulturelle Funktion.
Anmerkung:
In Ermangelung einer Landesregelung – ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen oder Hessen – bleibt es in Sachsen-Anhalt bei der Geltung des Bundesarbeitszeitgesetzes. Danach dürfen gem. § 10 Absatz 1 Nr. 7 ArbZG nur in wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken Arbeitnehmer auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Andere Bibliotheken sind daher explizit ausgeschlossen.