Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 16. September 2021 (Az IV R 7/18) zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

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Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 16. September 2021 (Az. IV R 7/18) zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in den Fällen einer Betriebsaufspaltung und dem BMF-Schreiben vom 21.11.2022 zur Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft wird darüber informiert, dass der der BFH mit seiner zuvor genannten Entscheidung entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden hatte, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.

Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.

Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen, mit der Folge, dass die Änderung der BFH-Rechtsprechung in diesen Fällen bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2023 keinen Verlust der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG begründet.

Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (BFH vom 1. August 1979 – I R 111/78, BStBl II 1980 S. 77) ist weiterhin anzuwenden.

Die Dokumente sind als Anlage diesem Beitrag beigefügt.

20.12.2022