Brexit - aufenthaltsrechtliche, sozialrechtliche und kommunalwahlrechtliche Folgen

Brexit or Europe

Auf den Austritt des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union müssen sich auch die Kommunalverwaltungen einstellen, selbst wenn im Moment das Ringen über den sogenannten Brexit anhält und der Ausgang ungewiss ist. Die Bundesregierung hat sich vor kurzem auf eine kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion im Deutschen Bundestag zu den Folgen geäußert (BT-Drs. 19/7100). Danach enthält das zwischen der EU und Großbritannien verhandelte Austrittsabkommen in seinem Teil 2 einen Abschnitt „Rechte der Bürger“. Darin geht es vor allem um die Aufenthaltsrechte der ca. 3 Mio. EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich leben, und rund 1 Mio. Bürger Großbritanniens, die in einem der anderen EU-Mitgliedsstaaten leben.

Art. 18 des Abkommens befasst sich mit dem Verwaltungsprozess des Statuswechsels der betroffenen Bürger, wenn die Briten aus der EU ausscheiden. In Deutschland leben rund 100.000 Briten. Ein mögliches Austrittsdatum ist der 29. März 2019, mit dem Ablauf der Zweijahresfrist nach dem Brexitantrag.

Der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage ist unter anderem folgendes zu entnehmen:

Aufenthaltsrechtliche Fragen

Artikel 18 § 1 des Austrittsabkommens sieht vor, dass es für Briten nach dem Brexit einen neuen Aufenthaltsstatus geben soll, welcher die durch das Abkommen gesicherten Rechte gewährleisten soll. Unklar ist dabei, ob die Briten sich um diesen neuen Aufenthaltsstatus werden bewerben müssen oder ob es zu einem automatischen Übergang kommt. Die Bundesregierung führt zu dieser Frage aus, dass sie aus Gründen der Rechtssicherheit- und -klarheit plant, ein verpflichtendes Antragsverfahren für betreffende in Deutschland lebende britische Staatsangehörige auf Grundlage von Artikel 18 Absatz 1 des Austrittsabkommens einzuführen.

Artikel 12 des Austrittsabkommens enthält dazu ein Diskriminierungsverbot: „Im Anwendungsbereich dieses Teils ist unbeschadet darin enthaltener besonderer Bestimmungen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf die in Artikel 10 dieses Abkommens genannten Personen im Aufnahmestaat und im Arbeitsstaat verboten.“ Weiter werden in Artikel 18 Absatz 1 des Austrittsabkommens die Bedingungen zur Beantragung eines Aufenthaltsstatus nach dem Austrittsabkommen detailliert geregelt.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g) des Austrittsabkommens legt fest, dass das Dokument zum Nachweis des Status unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt wird, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente für Bürger oder Staatsangehörige des Aufnahmestaats nicht übersteigt.

Die Pläne der Bundesregierung für den Fall, dass das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen aus der EU ausscheiden sollte, sehen so aus: Es ist beabsichtigt, eine Verordnung des Bundes zu erlassen, auf deren Grundlage bisher freizügigkeitsberechtigte britische Bürgerinnen und Bürger und ihre Familienangehörigen für eine Übergangszeit von zunächst drei Monaten ohne weitere ausländerrechtliche Maßnahmen in Deutschland leben und arbeiten können wie bisher (§ 99 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]). Mit Zustimmung des Bundesrates kann die Übergangszeit verlängert werden. Bis zum Ende dieser Übergangszeit müssen britische Bürgerinnen und Bürger und ihre Familienangehörigen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Leistungsgewährungen nach dem SGB II

Durch die Austrittserklärung des Vereinigten Königreiches ergeben sich ab dem 30.03.2019 abhängig davon, ob es zu einem Austrittsabkommen und damit einem geordneten Austritt (sogenannter weicher Brexit) oder einem Austritt ohne Austrittsabkommen (sogenannter harter Brexit) kommt, unterschiedliche Rechtsfolgen.

a) Geordneter Austritt mit Austrittsabkommen („weicher Brexit“)

Ein Austrittsabkommen wird derzeit verhandelt. Sollte dies abgeschlossen werden, würde das bisherige EU-Recht dann voraussichtlich bis 31.12.2020 weiterhin gelten. Somit blieben britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger weiterhin leistungsberechtigt im SGB II. Dies gilt auch, wenn das Austrittsabkommen eine entsprechende Regelung vorsähe, dass schon entstandene Rechte der Bürger bestehen bleiben.

b) Ungeordneter Austritt ohne Austrittsabkommen („harter Brexit“)

Ohne vereinbarte Übergangsregelungen sind ab dem 30.03.2019 britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wie Drittstaatsangehörige zu behandeln. Für britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gelten daher die allgemeinen (strengeren) Regeln für Drittstaatsangehörige, sofern sie nicht zusätzlich über eine weitere Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates verfügen oder Familienangehörige einer EU-Bürgerin oder eines EU-Bürgers sind. Sie unterfallen ab diesem Zeitpunkt nicht dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Auf Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung. Sie benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, um sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten zu können.

Werden die britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger vom Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erfasst, sind die Leistungen einzustellen und entsprechenden Bewilligungsbescheide mit Wirkung ab dem 30.03.2019, gegebenenfalls rückwirkend, aufzuheben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Aktives und passives Kommunalwahlrecht der Briten in Deutschland

Ein Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird zudem Folgen haben für britische Staatsbürger, die ein kommunalpolitisches Mandat in Deutschland haben.

Dabei liegt die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Nach insoweit übereinstimmenden Regelungen in den Kommunalwahlgesetzen der Länder hat der Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung den Verlust des Mandats zur Folge (vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 40, 21 Abs. 2 KVG LSA).

An Kommunalwahlen in Deutschland können britische Staatsangehörige derzeit aufgrund der Kommunalwahlrichtlinie RL 94/80/EG, der Ausnahmeregelung für Unionsbürger in Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz (GG) und des jeweiligen Kommunalwahlrechts ihres Wohnsitzlandes teilnehmen (vgl. §§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 1 KVG LSA). Im Fall eines Austritts ohne Austrittsvertrag finden nach Artikel 50 Absatz 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) die Europäischen Verträge im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr, und besitzen britische Staatsangehörige nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und fallen insofern nicht mehr in den Anwendungsbereich des Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 GG.

Im Hinblick auf unterschiedliche verfassungsrechtliche Voraussetzungen in den verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten (EU27) wurde in den Verhandlungen über das Austrittsabkommen keine Übergangsregelung in Bezug auf das Kommunalwahlrecht vorgesehen. Im Fall eines Austritts mit Austrittsvertrag ist für den Übergangszeitraum daher in Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe b) des Austrittsabkommens explizit geregelt, dass Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b) des AEUV für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union verlieren dessen Staatsangehörige somit in beiden angesprochenen Alternativen das aktive und passive Kommunalwahlrecht. Für Personen, die neben der britischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, ändert sich nichts. Mit Blick auf die am 26. Mai 2019 in Deutschland stattfindenden Kommunalwahlen wird es also darauf ankommen, ob bis dahin ein Brexit erfolgt ist und dementsprechend britische Staatsbürger in Deutschland nicht mehr aktiv und passiv an diesen Kommunalwahlen werden teilnehmen können.

19.02.2019