Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Datennutzungsgesetzes

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Das Bundeskabinett hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors – Datennutzungsgesetz (DNG) beschlossen. Wesentliches Ziel dieses Gesetzes ist es, die Bereitstellung offener Verwaltungsdaten auszuweiten und die Nutzungsmöglichkeiten bereitgestellter öffentlich finanzierter Daten zu vereinfachen und zu verbessern. Das DNG soll das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) modernisieren und ablösen. Mit dem Datennutzungsgesetz soll die PSI-Richtlinie der EU, die im Jahr 2019 beschlossen wurde, in nationales Recht umgesetzt werden und die Open-Data-Zielsetzungen in Deutschland vorangetrieben werden.

Gemeinsam mit dem Datennutzungsgesetz wurde auch eine Änderung des E-Government-Gesetzes beschlossen, das die Pflicht zur Bereitstellung offener Verwaltungsdaten für die Bundesverwaltung deutlich ausweitet und auch die mittelbare Bundesverwaltung in den Geltungsbereich einbezieht. Behörden der Bundesverwaltung werden zudem verpflichtet, einen Open-Data-Koordinator zu bestellen.

Das Datennutzungsgesetz soll auch für die Länder, die Kommunen und die öffentlichen Unternehmen wirksam werden. Zentrale Bestandteile des neu geschaffenen Datennutzungsgesetzes sind die Etablierung des Open-Data-Grundsatzes „open by default“, die Echtzeitbereitstellung dynamischer Datensätze über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) sowie der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Datenweitergabe. Von einer ausdrücklichen Bereitstellungspflicht für offene Daten wird im Gesetzentwurf allerdings abgesehen.

Neu an diesem Gesetz gegenüber dem bisher geltenden IWG ist, dass neben den öffentlichen Stellen (darunter auch Kommunen) nunmehr auch öffentliche Unternehmen, Forschungsreinrichtungen und medizinische Einrichtungen zur Bereitstellung von offenen Daten verpflichtet werden. Damit geht das DNG in Teilen über die Anforderungen der PSI-Richtlinie hinaus.

Die kommunalen Spitzenverbände haben in ihrer Stellungnahme mit Blick auf den Konnexitätsgrundsatz vorsorglich darauf hingewiesen, dass Kommunen von den gesetzlichen Verpflichtungen wegen des bundesrechtlichen Durchgriffsverbotes nicht unmittelbar erfasst sein können und eine Verpflichtung daher über landesgesetzliche Regelungen erfolgen müsste. Gerade mit Blick auf die mit signifikanten Kosten verbundene Bereitstellung dynamischer Daten und die dafür notwendige Implementierung von API müssen die Kommunen finanziell in die Lage versetzt werden, diesen neuen Aufgaben adäquat im Sinne des Gesetzes nachkommen zu können.

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt, dass die Nutzung offener Daten grundsätzlich unentgeltlich ist. Zulässig ist allerdings die Erstattung verursachter Grenzkosten, etwa Reproduktion und Bereitstellung der Daten und für die Anonymisierung personenbezogener Daten. Dies ist ein deutlicher Fortschritt gegenüber den Regelungen im IWG, die einer Kostenerstattung deutlich engere Grenzen setzten.

Das im Gesetzentwurf enthaltene grundsätzliche Verbot von Ausschließlichkeitsklauseln könnte mit Blick auf die Entwicklung von Smart-City oder Smart-County-Lösungen allerdings die Kooperation mit Start-Ups oder privaten Unternehmen deutlich erschweren und sich als Innovationsbremse erweisen.

Anmerkung:

Grundsätzlich ist der Entwurf des Datennutzungsgesetzes zu begrüßen und stellt einen wichtigen Schritt zur Ausweitung von Open-Data in Städten und Gemeinden dar. Offene Daten können zu mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit des öffentlichen Handelns führen und bergen gleichzeitig ein großes Potenzial für neue, digitale Anwendungen für Bürgerinnen und Bürger. Es ist wünschenswert, dass die Bundesländer ihre Open-Data-Aktivitäten, ebenfalls ausgerichtet am Grundsatz „open by default and by design", zeitnah entsprechend ausbauen. Nicht nur für Wirtschaftsunternehmen, sondern auch für die Kommunalverwaltung ergeben sich interessante Wertschöpfungseffekte, wenn die staatlichen Behörden ihre Verwaltungsdaten offen bereitstellen.

Gleichzeitig sollte aber nicht aus dem Blick verloren werden, dass die Öffnung der Datenbestände im Sinne mit dem Gesetzesentwurf verfolgten Ziele nicht nur auf den öffentlichen Sektor beschränkt bleiben sollte.

Wichtig wird sein, die Refinanzierung der kommunalen Aktivitäten sicherzustellen. Eine nicht auskömmliche finanzielle Ausstattung der Kommunen wird nicht zu dem vom Gesetzentwurf erhofften Innovationsschub führen, sondern sich im Gegenteil als Innovationsbremse erweisen, da die notwendigen Schritte zu Datenidentifikation und Datenaufbereitung nicht im erforderlichen Umfang gewährleistet werden könnten.

16.03.2021