Bundesministerium der Finanzen (BMF) schlägt zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht Möglichkeit der erhöhten Besteuerung von Windkraftanlagen vor
Der Ausbau der Windkraftanlagen an Land ist merklich ins Stocken geraten. Dies liegt nicht zuletzt auch an der mangelhaften Beteiligung der Standortgemeinden an der Wertschöpfung. Zur Förderung der Windkraft ist eine höhere Akzeptanz vor Ort wichtig. Ein Baustein hierfür kann eine stärkere steuerliche Beteiligung der Standortgemeinden an der Wertschöpfung sein. Während der Medienberichterstattung zu entnehmen ist, dass die Behörden immer seltener Genehmigungen für den Bau neuer Windparks an Land erteilen, besteht auf der anderen Seite Klarheit darüber, dass die Klimaziele 2030 nur zu erreichen sind, wenn auch ein weiterer Ausbau der Windenergie erfolgt.
In einem vorherigen KNSA-Beitrag hatten wir darüber berichtet, dass die Regierungsparteien im Landtag von Brandenburg im Juni ein Gesetz beschlossen hatten, nach dem die Kommunen in Brandenburg ab 2020 durch eine jährliche Sonderabgabe an der Wertschöpfung durch Windkraftanlagen stärker beteiligt werden sollen. Nunmehr gibt es auch auf Bundesebene aktuelle Vorschläge für Anpassungen bei der Grund- und Gewerbesteuer.
Erhöhender Bewertungsfaktor Grundsteuer A
Standortflächen von Windkraftanlagen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sollen nach der vom Bundestag am 18.10.2019 beschlossenen Reform der Grundsteuer auch künftig der Grundsteuer A zugerechnet werden. Allerdings sollen die Flächen bei der Ermittlung des Ertragswertes mit einem erhöhenden Bewertungsfaktor von 84,24 Euro/Ar berücksichtigt werden. Diese Neuregelung greift am 01.01.2025.
Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf im Übrigen nochmals präzisiert und begrifflich näher bestimmt. Im Gesetzestext wird nun von „Standortflächen der Windenergieanlage und der dazu gehörenden Betriebsvorrichtungen“ bzw. auch „Stromerzeugung aus Windenergie“ gesprochen. Unter § 233 des Gesetzes war bislang bewertungsrechtlich auf Sondergebiete für Windenergieanlagen abgestellt. Um Missverständnisse zum kataster- und bauplanungsrechtlichen Begriff des Sondergebiets für Windenergieanlagen auszuschließen wird der Wortlaut der Norm präziser gefasst. Die Vorschrift regelt, dass Standortflächen (d. h. einschließlich der dazu notwendigen Umgriffsflächen) für Windenergieanlagen sowie dafür erforderliche Betriebsvorrichtungen wie Zuwegungen zur Windenergieanlage (vgl. BFH Urt. vom 11.04.2019 - IV R 3717) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden. Zur weiteren Vereinfachung des Bewertungsverfahrens wird weder auf die unterschiedlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder noch auf anderweitige Genehmigungsverfahren abgestellt. Ausschlaggebend ist allein, ob es sich um tatsächlich genutzte Standorte für Windkraftanlagen handelt, wobei überwiegend im Außenbereich privilegiert zulässige Windenergieanlagen erfasst werden (§ 35 Abs. 1 BauGB), oder durch Aufstellung von Bebauungsplänen die planungsrechtlichen Grundlagen für Windenergieanlagen eigenständig geschaffen wurden. Alle übrigen Energieerzeugungsflächen werden weiterhin über § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zugerechnet.
Gesonderter Grundsteuerhebesatz auf Gebiete für Windenergieanlagen
Ein weiterer Vorschlag, der die Städte und Gemeinden an der Wertschöpfung der Energieerzeugung und des Netzausbaus fairer beteiligen und so die Akzeptanz für den Bau weiterer Windkraftanlagen stärken soll, wird in dem vom Bundeskabinett am 16.10.2019 beschlossenen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht unterbreitet. Es soll den Gemeinden ermöglicht werden, bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dies soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung durch nachfolgende Ergänzung des § 24 Grundsteuergesetz ermöglicht werden:
„Die Gemeinde kann Grundbesitz, der in einem Sondergebiet für Windenergieanlagen belegen ist, als besondere Grundstücksgruppe bestimmen und abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 für diese Grundstücksgruppe gesonderte Hebesätze festsetzen. Die genaue Bezeichnung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie des Grundvermögens und deren Lage im Sondergebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die planungsrechtlichen oder tatsächlichen Umstände für die Heranziehung der Flächen und deren Umfang nachvollziehbar darzulegen und zu begründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe Sondergebiet für Windenergieanlagen bestimmt und hierfür einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für die Grundstücksgruppe einheitlich sein. Der gesonderte Hebesatz für die Grundstücksgruppe Sondergebiet für Windenergieanlagen darf den einheitlichen Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Flächen handelt, und den einheitlichen Hebesatz für das Grundvermögen, soweit es sich um Grundvermögen handelt, nicht unterschreiten. Für die Gemeinden gilt § 29 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes entsprechend.“
Der Gesetzesbegründung ist dazu zu entnehmen:
Der Ausbau erneuerbarer Energien kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Im Bereich der Energieerzeugung aus Windkraft ist es einerseits unabdingbar, dass geeignete Standortflächen zur Verfügung stehen oder in ausreichendem Umfang mobilisiert werden. Andererseits ist erforderlich, dass den örtlichen Gemeinden für die damit einhergehenden Lasten ein Interessensausgleich gewährt wird. Die Grundsteuer kann für einen örtlichen Interessensausgleich ein zielführendes Instrument sein, wenn den Gemeinden - wie bei der Grundsteuer C - ein Optionsrecht für einen erhöhten Hebesatz eingeräumt wird.
Die Vorschrift schafft nach Satz 1 abweichend von Absatz 4 in Sondergebieten für Windenergieanlagen die rechtliche Möglichkeit zur Festsetzung gesonderter Hebesätze für diese besondere Grundstücksgruppe. Satz 2 regelt in Übereinstimmung mit dem bewertungsrechtlichen Stichtag und dem Zeitpunkt der Grundsteuerentstehung, dass die genaue Bezeichnung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen und des Grundvermögens im jeweiligen Sondergebiet für Windenergieanlagen von der Gemeinde im Hinblick auf die Heranziehung mit einem besonderen Hebesatz hinreichend zu bestimmen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben sind. Durch die Regelung des Satzes 3 wird bereits dem Grunde nach eine rechtliche Überprüfung zur Heranziehung der betroffenen Flächen gewährleistet. Satz 4 regelt ergänzend, dass im Falle der gesonderten Festsetzung eines Hebesatzes für die besondere Grundstücksgruppe „Sondergebiet für Windenergieanlagen“ dieser nur innerhalb des Gemeindegebiets und nur einheitlich zur Anwendung kommen darf. Satz 5 bestimmt, dass der Hebesatz entsprechend dem Gesetzeszweck höher sein muss als der Hebesatz nach Absatz 4. Unterschiedliche Hebesätze für innerhalb eines Gemeindegebiets gelegene Sondergebiete sind damit ausgeschlossen. Da im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die wirtschaftliche Einheit stets ein ganzer Betrieb ist, regelt Satz 6, dass die Gemeinden den Finanzbehörden zwecks Ausweisung des anteiligen Steuermessbetrags die im Wege der Allgemeinverfügung bestimmten Flurstücke mitteilen. Aus diesen Gründen muss als Rechtsgrundlage § 29 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes für anwendbar erklärt werden.
Das im Rahmen der Reform der Grundsteuer am 18.10.2019 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (Grundsteuer C) soll zur zukünftigen Umsetzung dieser Regelung um einen Absatz zur Ermöglichung eines gesonderten Hebesatzes auf Gebiete für Windenergieanlagen ergänzt werden.
Gewerbesteuerliche Zerlegung bei Wind- und Solarenergieanlagen
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2019 (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) eine Änderung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG vorgeschlagen, um die Standortgemeinden von Wind- und Solarenergieanlagen stärker an der entsprechenden Wertschöpfung zu beteiligen.
Die derzeitige Regelung sieht bereits einen besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstab bei Unternehmen, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und Solaranlagen betreiben, vor, die sog. „70/30-Regel“. Danach werden 30 Prozent des Gewerbesteuermessbetrages nach den in den Betriebsstätten anfallenden Arbeitslöhnen im Verhältnis zu den Arbeitslöhnen aller Betriebsstätten und 70 Prozent des Gewerbesteuermessbetrages nach dem Verhältnis des steuerbilanziellen Sachanlagevermögens in den einzelnen Betriebsstätten verteilt. Stark vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies letztlich, dass bei einem Energieerzeuger aus Windkraft 30 Prozent der Gewerbesteuer am Sitz des Unternehmens anfallen (Bezugsgröße: Arbeitslöhne) und 70 Prozent in der Standortgemeinde (Bezugsgröße: Sachanlagevermögen). Die Erwartungen an eine angemessene Beteiligung der Standortgemeinden an der Gewerbesteuer haben sich mit dieser Regelung und der Anknüpfung an den Buchwert des Sachanlagevermögens jedoch nicht erfüllt. Schließlich erzielen EE-Anlagen in der Anlaufphase aufgrund der hohen Abschreibungen und Finanzierungskosten in der Regel keine oder nur geringe Gewinne. Da sich der Wert des Sachanlagevermögens der Wind- und Solarenergieanlagen jährlich um die Abschreibungsbeträge reduziert, werden die Standortgemeinden auch später gar nicht bzw. nur in äußerst geringem Maße an der Wertschöpfung beteiligt.
Der Bundesrat schlägt daher hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Zerlegung bei Wind- und Solarenergieanlagen vor, künftig bei den 70 Prozent anstelle des Sachanlagevermögens auf die installierte Leistung abzustellen. Dieser Vorschlag ist nicht neu, sondern wurde bereits im Jahr 2014 vom Bundesrat eingebracht. Damals wurde der Vorschlag von der Bundesregierung jedoch abgelehnt. Angesichts der Klimaoffensive der Bundesregierung und der Tatsache, dass der Vorschlag diesmal keine Ausdehnung des speziellen Zerlegungsmaßstabs auf alle Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien vorsieht, sind die Erfolgsaussichten gestiegen.
In der Gegenäußerung zur Bundesratsstellungnahme hat die Bundesregierung mitgeteilt, den Vorschlag zu prüfen.
Anmerkung:
Aus kommunaler Sicht sind diese Aktivitäten ein Schritt in die richtige Richtung. Es ist wichtig, Städte und Gemeinden an der Wertschöpfung der Energieerzeugung mehr als bisher möglich zu beteiligen. Schon im oben erwähnten KNSA-Beitrag hatten wir darauf hingewiesen, dass es schwer zu vermitteln ist, wenn Einschnitte in die Landschaft durch Stromtrassen und Windenergieanlagen hingenommen werden sollen, aber die Städte und Gemeinden finanzielle Mittel für ihre Aufgabenerfüllung hieraus nicht zufließen. Für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende bedarf es der Bereitschaft in den Städten und Gemeinden, neue Standorte für erneuerbare Energieanlagen auszuweisen. Um einen entsprechenden wirtschaftlichen Anreiz zu setzen, dürfen nicht nur Gemeinden, in denen das Unternehmen seinen Firmensitz hat, einen Anteil an der Wertschöpfung erhalten. Auch die Kommunen, in deren Gebiet die Anlagen betrieben werden, müssen stärker als bisher beteiligt werden. Diese Möglichkeit könnte den Gemeinden durch eine erhöhte Grundbesteuerung der Windenergieanlagen einerseits und eine gerechtere Verteilung des Gewerbesteueraufkommens aus dem Betrieb derartiger Anlagen andererseits eingeräumt werden.
Eine Aussage zu den Wirkungen der beabsichtigten Änderung der Grundbesteuerung - auch dies ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen - ist gegenwärtig noch nicht möglich. Hierfür bliebe abzuwarten, in wie vielen Gemeinden die Voraussetzungen für eine erhöhte Besteuerung der Windenergieanlagen vorliegen und wie viele Gemeinden tatsächlich von einer erhöhten Grundbesteuerung Gebrauch machen würde. Inwiefern eine administrative Umsetzung einer solch erhöhten Grundsteuer für Windenergieanlagen gelingt, kann gegenwärtig noch nicht abschließend beurteilt werden. Insofern ist die Landesgeschäftsstelle an einer Rückmeldung aus den Städten und Gemeinden interessiert, wie die Umsetzbarkeit der beabsichtigten Regelung eingeschätzt wird.