Bundesnetzagentur für Abschaffung der kalkulatorischen Berücksichtigung der Gewerbesteuer in den Netzentgelten

überweisung geld

Die Bundesnetzagentur hat die Konsultation eines Eckpunktepapiers und die Einleitung von zwei Verfahren zur Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für Elektrizitäts- bzw. Gasverteilnetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber gestartet. Das Eckpunktepapier ist als Zwischenfazit nach der Diskussion der bisherigen Festlegungen und Ausgangsstatus des neuen Festlegungsverfahrens zu verstehen. Es spiegelt den aktuellen Meinungsstand bei der Bundesnetzagentur wieder. Das Eckpunktepapier, welches unter nachfolgendem Link abrufbar ist: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/GBK/Methoden_Ebene2/StromGasNEF/Eckpunkte.pdf?__blob=publicationFile&v=2 sieht unter der Gliederungsnummer 4.8 die Anerkennung des dem Netzbetrieb zugeordneten, tatsächlichen Gewerbesteueraufwands als sachgerechtere Alternative zur bisherigen Verordnungsregelung mit einer Anerkennung auf kalkulatorischer Grundlage vor. Mit einer solchen Umstellung stünden minimalen Netzentgeltsenkungen maximale Auswirkungen beim Bürokratieaufwand, bei den Unternehmensergebnissen sowie im Hinblick auf die Verunsicherung von Investoren gegenüber.

Die künftige Ausgestaltung der Netzentgeltverordnungen für Strom und Gas wird derzeit von Bundesnetzagentur und Netzbetreibern diskutiert, weil in wenigen Jahren die aktuellen Regelungen auslaufen. Die Netzagentur hat nun ein Eckpunktepapier vorgelegt, in dem es unter anderem um die Abschaffung der kalkulatorischen Gewerbesteuer und die Umstellung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer geht. Nach den geltenden Netzentgeltverordnungen wird die Gewerbesteuer als kalkulatorische Größe ermittelt; Bezugsgröße dafür ist die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung. Dadurch erhalten Netzbetreiber einen Ausgleich für Gewerbe- und Körperschaftsteuerzahlungen in ihrer Erlösobergrenze. Mit der Abschaffung der kalkulatorischen Gewerbesteuer, will die BNetzA nur noch die tatsächlich gezahlten, dem Netzbetreiber zuzurechnenden Steuern anerkennen.

Anmerkung:

Das angestrebte Verfahren würde mit großem administrativem Aufwand einhergehen: Gewerbesteuerzahlungen müssten für jede einzelne Gemeinde ermittelt und zugeordnet werden. Gerade im steuerlichen Querverbund und in der steuerlichen Organschaft mit ihren Ergebnisabführungsverträgen wird dies kaum möglich sein.

Darüber hinaus hätte die Abschaffung, nach Abfragen des VKU bei seinen Mitgliedsunternehmen, eine Senkung der Verteilnetzentgelte von weniger als einem Prozent zur Folge. Dem gegenüber steht eine absehbare Absenkung der Kapitalrendite für einen potenziellen Investor von 10 – 15 Prozent. Die Bundesnetzagentur selbst kann derzeit den tatsächlichen Nutzen dieser möglichen Maßnahme für die Netznutzer bisher weder benennen noch konkret beziffern. Im Weiteren stünde die Umstellung in direktem Widerspruch zum Kern der Anreizregulierung, der vorsieht, es effizienten Netzbetreibern zu ermöglichen, über die Verzinsung auf effizient eingesetztes Eigenkapital Gewinne zu erzielen. Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist Regulierung hier nicht gerechtfertigt, da ihr Gegenstand der Netzbetrieb ist. Der Umstand, dass innerhalb des Konzerns, zu dem die Netzgesellschaft gehört, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, hat keinen erkennbaren Einfluss auf den eigentlichen Netzbetrieb und ist aus diesem Grund in regulatorischer Hinsicht irrelevant.

Der DStGB hält es für notwendig, dass die tatsächlichen Auswirkungen der angestrebten neuen Regelungen auf die Netzentgelte von der BNetzA konkret beziffert und ins Verhältnis zum Umsetzungsaufwand gesetzt wird. Vor dem Hintergrund des enormen Investitionsbedarfs im Hinblick auf die Energiewende ist vor allem die Auswirkung auf die Geschäftsergebnisse und die Investitionsfähigkeit der betroffenen Unternehmen und ihrer Eigentümer zu berücksichtigen.

24.10.2024