Bundesnetzagentur senkt Eigenkapitalverzinsung für Strom- und Gasnetze

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat für Strom- und Gasnetzbetreiber einheitlich einen Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen von 5,07 Prozent vor Körperschaftsteuer ermittelt. Für Altanlagen wurde ein Zinssatz von 3,51 Prozent vor Körperschaftsteuer festgelegt. Dies geht aus einem Beschluss der BNetzA hervor, der am 20.10.2021 veröffentlicht worden ist. Im Ergebnis eines Diskussionsprozesses konnte eine Erhöhung des Zinssatzes von 4,59 Prozent auf 5,07 Prozent erreicht werden. Dennoch sinkt mit dieser Entscheidung der Zinssatz für Neuanlagen um 26,6 Prozent.

Aktuell betragen die Zinssätze 6,91 Prozent vor Körperschaftsteuer für Neuanlagen und 5,12 Prozent vor Körperschaftsteuer für Altanlagen. Die neuen Zinssätze gelten ab der vierten Regulierungsperiode. Diese beginnt für die Gasnetzbetreiber im Jahr 2023, für die Stromnetzbetreiber im Jahr 2024.

Für den Zeitpunkt der Festlegung sei entscheidend gewesen, dass der Zinssatz Anfang 2022 in die Bestimmung der Erlösobergrenzen der Gasnetzbetreiber und den damit einhergehenden Effizienzvergleich einzubeziehen ist. Die gleichzeitige Festlegung für Strom- und Gasnetze erfolge, weil nicht allein infolge unterschiedlicher Zinssätze aufgrund einer ungleichzeitigen Festlegung ungewollte Lenkungseffekte des Eigenkapitals entstehen sollen und Investitionen bevorzugt im Gasnetz getätigt werden.

Der Zinssatz setzt sich wie folgt zusammen:

  • Der Eigenkapitalzinssatz ergibt sich aus dem 10-Jahresdurchschnitt des risikolosen Zinssatzes zuzüglich eines angemessenen Wagniszuschlags.
  • Der risikolose Basiszins beträgt 0,74 Prozent. Derzeit sind laut BNetzA am Kapitalmarkt keine Anzeichen erkennbar, dass dieser Zins während der nächsten Regulierungsperiode in einem Maße steigen könnte, das im festgelegten Eigenkapitalzinssatz nicht bereits berücksichtigt wäre. Gleichwohl habe die Bundesnetzagentur Vorkehrungen getroffen, den Eigenkapitalzinssatz bei einer unerwarteten Änderung des Zinsumfeldes während der nächsten Regulierungsperiode unmittelbar anpassen zu können.
  • Die Bundesnetzagentur hat einen Wagniszuschlag von rund 3 Prozent ermittelt. Hierzu wurden Gutachten in Auftrag gegeben und im Juli veröffentlicht. Offen war noch eine mögliche Auswirkung aufgrund von Laufzeit- und Liquiditätseffekten im Wagniszuschlag im Vergleich zum risikolosen Zinssatz berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der Konsultation, in der diese Auswirkungen näher analysiert wurden, war der Wagniszuschlag gegenüber dem im Juli veröffentlichten Wert um 0,395 Prozent angehoben worden. Ergänzt durch steuerliche Folgen führte dies zu einer Gesamterhöhung des zunächst konsultierten Wertes von 4,59 Prozent um 0,48 Prozent auf 5,07 Prozent.

Der vollständige Beschluss findet sich unter: www.bundesnetzagentur.de

Anmerkung:

In dem rund anderthalbjährigen Diskussionsprozess haben sich verschiedene Partner (Verbände, Gewerkschaften) für die Erhöhung des Eigenkapital-Zinses eingesetzt und Ende August eine Stellungnahme gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben. Im Ergebnis konnte eine Erhöhung des Zinssatzes von 4,59 Prozent, die in dem Festlegungsentwurf zunächst vorgeschlagen wurde, auf 5,07 Prozent erreicht werden. Hierbei waren der Beirat der Bundesnetzagentur und insbesondere sein Vorsitzender wichtige Partner. Dennoch sinkt mit der Entscheidung der Zinssatz für Neuanlagen um 26,6 Prozent und für Altanlagen um 31,5 Prozent. Von den energiewirtschaftlichen Verbänden wird die Festlegung deshalb als nicht ausreichend und nicht angemessen kritisiert.

Im Übrigen wird weiterhin nach dem EuGH-Urteil zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde die Umsetzung der Änderungen zur Stellung der BNetzA im deutschen Rechtsrahmen zu diskutieren sein. Dabei muss es Ziel sein, regulatorische Entscheidungen, wie bei der Ermittlung des künftigen Eigenkapital-Zinses, transparenter zu machen und die verfahrensmäßige Stellung des Beirats der Bundesnetzagentur zu verbessern.

23.11.2021