Bundesrat billigt Verwaltungsvorschrift zur StVO mit Maßgaben
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hatte Ende März 2021 den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgelegt, welche die Inhalte der StVO-Novelle vom April 2020 (u. a. Radverkehr, Carsharing, Großraum- und Schwertransporte) umsetzen soll. Nach Auswertung der Anhörung wurde der Entwurf dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt (BR-Drs. 410/21), der dem Entwurf am 25.06.2021 nur mit Maßgaben zugestimmt hat. Dabei wurden auch Anregungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, des Bündnisses für moderne Mobilität sowie eine aktuelle Entschließung des Bundestages aufgegriffen. Auf folgende Änderungen wird ausdrücklich hingewiesen (BR-Drs. 410/21 Beschluss):
- Vision Zero voranstellen (Ziffer 1),
- Restfahrbahnbreite bei geschützten Radfahrstreifen (Ziffer 2),
- Prüfung von Schutzstreifen und Fahrradstreifen (Ziffer 3),
- Streichung Ausschlusskriterium bei Grünpfeil für Radfahrende (Ziffer 8),
- keine Anhebung der Begegnungsbreite in Einbahnstraßen (Ziffer 9),
- Netzbedeutung als Kriterium für Fahrradstraßen (Ziffer 10),
- Fahrradverkehrsdichte (Ziffer 11),
- Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Verstetigung des Verkehrsflusses/Harmonisierung Tempo 30 bei kurzen Streckenabschnitten (Ziffer 12),
- Anhörungen von Straßenbahnunternehmen/TAB bei Bahnübergängen von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper (Ziffer 16).
Keine Mehrheit hat ein Antrag des Bundesrats-Verkehrsausschusses gefunden „geschützte Radfahrstreifen“ in die VwV StVO aufzunehmen (Ziffer 2 der Strichdrucksache BR-Drs. 410/1/21).
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst (Hervorhebungen durch uns):
„a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ...
b) Der Bundesrat sieht allerdings weiteren Reformbedarf in der VwV-StVO und der StVO, um im Rahmen der Mobilitätswende den Schutz vulnerabler Personengruppen im Straßenverkehr, also von Radfahrenden, zu Fuß Gehenden, jungen und älteren Verkehrsteilnehmenden, zu erhöhen. Dazu sollte in der Verwaltungsvorschrift sowie in der StVO das Ziel „Vision Zero“ als Leitgedanke und Verpflichtung aufgenommen werden, denn das oberste Gebot verkehrsbehördlichen Handelns ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Außerdem muss es Kommunen erleichtert werden, innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30 km/h für einzelne Strecken unabhängig von besonderen Gefahrensituationen anzuordnen. Schließlich sind die Entscheidungsspielräume der Kommunen und Verkehrsbehörden zur Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen zu erweitern, um die Aufenthaltsfunktion innerörtlicher Straßenräume zu stärken, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs zu steigern.
c) Der Bundesrat begrüßt, dass die vorliegende VwV-StVO einige wichtige Regelungen zur erleichterten und bundesweit einheitlichen Ausstellung von Parkvignetten für Carsharing-unternehmen enthält. Für eine zeitgemäße Parkraumbewirtschaftung insgesamt und mit Blick auf die Potentiale der Digitalisierung von Parkberechtigungen und Parkraumüberwachung sind allerdings weitere Anpassungen im Straßenverkehrsrecht notwendig. Ergänzend zum im Onlinezugangsgesetz vorgesehenen Zeitplan spricht sich der Bundesrat deshalb dafür aus, in der VwV-StVO und der StVO Parkberechtigungen in digitaler Form zu verankern.
d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern den erforderlichen rechtlichen Änderungsbedarf der Punkte b) und c) zu identifizieren, einen entsprechenden Vorschlag zu erarbeiten und im Rahmen einer weiteren zeitnahen Novellierung der StVO und der VwV-StVO vorzulegen.“
Das BMVI wird die Maßgaben prüfen und die VwV-StVO anschließend im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Bewertung:
Die Maßgaben des Bundesrates sind ausdrücklich zu begrüßen. Der Bundesrat unterstützt damit auch die Vorschläge der Verkehrsministerkonferenz vom April 2021 zur Novellierung des Rechtsrahmens zur Erhöhung der Sicherheit und Attraktivität des Fußverkehrs. Die Frage von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Verstetigung des Verkehrsflusses/Harmonisierung Tempo 30 bei kurzen Streckenabschnitten in der VwV (Ziffer 12) sowie die Forderung, innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für einzelne Strecken unabhängig von besonderen Gefahrensituationen anzuordnen, spiegeln wichtige Forderungen im Bündnis für moderne Mobilität zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden wider.
Es wird entscheidend darauf ankommen, dass in der kommenden Bundestagswahlperiode den kommunalen Forderungen Rechnung getragen wird. Dazu zählen höhere Flexibilität zur Umsetzung der Verkehrswende in den Städten und Kommunen einzuräumen, die Erprobungsklausel zu einer Innovationsklausel weiterzuentwickeln und das Parkraummanagement zu erleichtern und zu digitalisieren. Dabei wird insbesondere auch der Frage der innerörtlichen Geschwindigkeit im Haupt- und Nebenstraßennetz große Bedeutung zukommen.
Der Entwurf zur Neuverkündung der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) wurde dem Bundesrat bisher noch nicht vorgelegt. Hierzu hatten Bund und Länder auf der Verkehrsministerkonferenz im April 2021 einen Kompromiss erzielt.