Bundesrat stimmt Angehörigen-Entlastungsgesetz zu
In seiner Sitzung am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag am 07.11.2019 verabschiedet hatte (BR-Drs. 550/19 (B)). Das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I - 2019 S. 2135 ff.) und ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Das Gesetz beinhaltet folgende Regelungen:
Entlastung von unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe
Unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe werden künftig erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von 100.000 Euro vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen. Diese Grenze galt bislang ausschließlich für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Sie wird nun auf das gesamte SGB XII ausgeweitet. Eine Ausnahme gilt für Eltern minderjähriger Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten, da sie andernfalls eine Privilegierung der Eltern beim Lebensunterhalt für minderjährige Kinder darstellen würde. Der Rückgriff auf Eltern volljähriger behinderter Kinder entfällt in der Eingliederungshilfe künftig vollständig. Darüber hinaus erfolgt auch eine entsprechende Anpassung der Regelungen für Betroffene im Sozialen Entschädigungsrecht.
Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen noch weiter mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Einklang gebracht. Profitieren werden auch Menschen, deren Angehörige aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, zum Beispiel für Gebärdendolmetscher oder für den Umbau einer barrierefreien Wohnung. Das Gesetz enthält zudem weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung: so erhalten sie intensivere Teilhabeberatung und ein Budget für Ausbildung, um leichter eine reguläre Berufsbildung antreten zu können. Das Angebot der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) wird dauerhaft und flächendeckend gesichert.
Kostenfolgen sind darzulegen
In einer begleitenden Entschließung (BR-Drs. 550/19 (B)) fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Kosten und Folgekosten, die Ländern und Kommunen durch das Gesetz entstehen, auf einer realistischen Datengrundlage darzulegen. Eine Vertreterin der Bundesregierung hatte im Plenum bereits durch eine Protokollerklärung angekündigt, sich dazu mit den Ländern ins Benehmen zu setzen.
Anmerkung:
Bedauerlich ist, dass der Bundesrat seine Möglichkeiten nicht genutzt hat, durch ein Vermittlungsverfahren finanzielle Belastungen für die Kommunen durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz abzuwenden. Durch das Gesetz sollen Angehörige, die weniger als 100.000 Euro pro Jahr verdienen, nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn ihre Eltern oder Kinder pflegebedürftig werden und die Pflegeversicherung und eigene Mittel die Kosten nicht decken. Die Mehrbelastungen haben die kommunalen Sozialhilfeträger zu tragen. Diese Mehrbelastungen liegen weit über den 300 Mio. Euro pro Jahr, die von der Bundesregierung geschätzt wurden. Sie dürften bei bis zu 500 Mio. Euro liegen und aufgrund der demografischen Entwicklung noch weiter steigen.
Der Bund hat zwar eine Evaluation der kommunalen Mehrausgaben zugesagt. Dies kompensiert aber die Mehrausgaben nicht. Nach der Zustimmung im Bundesrat sind die Länder in der Pflicht, die finanziellen Belastungen der Kommunen auszugleichen. Es ist richtig, die Angehörigen von pflegebedürftigen Menschen vollständig zu entlasten. Der durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz gewählte Weg ist jedoch nicht zielführend. Zum einen führt er zu einer Entsolidarisierung der Familien, zum anderen werden Gutverdienende über die steuerfinanzierte Sozialhilfe entlastet.
Für Sachsen-Anhalt ist anzumerken, dass die Finanzierungslast wegen der besonderen Zuständigkeitsregelung das Land trifft.