Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz in Kraft getreten
Die Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) vom 19.08.2021 ist am 01.09.2021 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3712). Die Einzelheiten des BRPH finden sich in der Anlage zu dieser Verordnung.
Angesichts der großen Hochwasserschäden in den letzten beiden Jahrzehnten und des größer werdenden Hochwasserrisikos – häufigere Starkregenereignisse, Meeresspiegelanstieg etc. – bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung eines weiter verbesserten Hochwasserschutzes in Deutschland. Im Koalitionsvertrag vom 12.03.2018 wurde daher unter anderem die Entwicklung eines länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz beschlossen. An der Erarbeitung des BRPH haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände sowie zahlreiche Vertreter aus Wissenschaft und Forschung mitgewirkt.
Gemäß § 17 Abs. 2 ROG kann der Bund länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz aufstellen, sofern sie aus nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich sind. Hochwasser macht nicht an Landesgrenzen halt. Entsprechend bezweckt der Raumordnungsplan des Bundes eine länderübergreifende Sicherung im Hinblick auf Hochwasserrisikomanagement vor dem Hintergrund der raumordnerischen Leitvorstellung einer nachhaltigen Entwicklung und Ordnung des Gesamtraums. Dem Raumordnungsplan liegt ein eigenständiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, das auf Unterstützung der Fachplanung und der Landes-, Regional- und Kommunalplanung angelegt ist und diesen Planungen einen ebenenspezifischen Konkretisierungsspielraum gibt.
Daher werden die Fachplanung für den Hochwasserschutz (Wasserwirtschaft) und die räumliche Planung auf Landes-, Regional- und Kommunalebene durch den Raumordnungsplan weder ersetzt noch (lediglich) nachgezeichnet. Vielmehr ist es Ziel, das Hochwasserrisiko in Deutschland zu minimieren und dadurch Schadenspotenziale zu begrenzen, indem eine effektive raumplanerische Hochwasservorsorge insbesondere mit den folgenden Aspekten zur Anwendung kommt:
- Bundesweite Harmonisierung raumplanerischer Standards zur besseren Koordinierung des Hochwasserschutzes sowie ein auf die gesamte Flussgebietseinheit bezogener raumplanerischer Ansatz (Unterliegerschutz etc.),
- Einführung eines risikobasierten Ansatzes in der Raumplanung zur Berücksichtigung differenzierter Aspekte (Empfindlichkeiten, Schutzwürdigkeiten),
- Regelung „Kritischer Infrastrukturen“ zur Verbesserung des Schutzes von Anlagen von nationaler oder europäischer Bedeutung.
Eine FAQ-Liste zu wichtigen Fragen des BRPHV findet sich Internet unter nachfolgender Adresse: www.bmi.bund.de
Anmerkung:
Die Zielstellung des BRPH, das Hochwasserrisiko stärker in der Raumordnung zu beachten und Risiken für Siedlungen und kritische Infrastrukturen zu minimieren, ist grundsätzlich zu begrüßen. Es muss aber sichergestellt bleiben, dass die kommunale Bauleitplanung, die sich an den Zielen der Landesplanung und Raumordnung eng orientiert, nicht ausgehöhlt und unzulässig eingeschränkt wird. Die kommunale Planungshoheit ist nicht verhandelbar! Regel-Ausnahme-Festlegungen im BRPH sollen den erforderlichen Spielraum für passgenaue regionale Planungen und Maßnahmen für den Hochwasserschutz gewährleisten. Dies wird sich in der Praxis erweisen müssen.
Der BRPH war bis zuletzt innerhalb der Bundesregierung stark umstritten. Die beteiligten Ressorts haben kritisiert, dass es u.a. zu viele Ausnahmen für die Industrie und etwa auch beim Bau von Übertragungsstromnetzen in Risikogebieten gebe. Die Verfechter eines „strengeren“ Plans setzen darauf, dass das Umweltministerium (BMU) in der nächsten Wahlperiode das Wasserhaushaltsgesetz verschärft und danach dann das federführende BMI den Raumordnungsplan anpasst – sofern das Bundeswirtschaftsministerium dann zustimmt. Die weitere Entwicklung bleibt insoweit abzuwarten.