Bundesregierung erleichtert Sportveranstaltungen am Abend
Sollen Sportveranstaltungen nach 22 Uhr ausgerichtet werden, muss die Besonderheit dieses Ereignisses künftig nicht mehr begründet werden. Das hat das Bundeskabinett am 04.08.2021 mit einer Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) klargestellt. Sportvereine können Ausnahmen von den regulären Geräuschwerten an bis zu 18 Kalendertagen eines Jahres in Anspruch nehmen. Das ist beispielsweise werktags bei vielen internationalen Begegnungen am Abend oder bei späten Bundesligaspielen am Wochenende der Fall. Dem Beschluss des Bundeskabinetts liegt ein Entschließungsantrag des Bundesrats zu Grunde. Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Kommunen können Ausnahmen von den regulären Tagwerten oder von der Nachtruhe für Sportveranstaltungen zulassen, sofern diese selten auftreten. Bislang wurde bei der Beurteilung der Seltenheit eines Ereignisses zum Teil auf dessen „Besonderheit“ abgestellt. Diese qualitative Bewertung der Ereignisse wurde von Vereinen, Klägern und Gerichten teils unterschiedlich ausgelegt. Daher hat die Bundesregierung nun das Merkmal der Seltenheit in der Sportanlagenlärmschutzverordnung klargestellt: Überschreitungen der Lärmschutz-Vorgaben durch ein Bundesligaspiel oder eine andere Sportveranstaltung sind selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Die „Besonderheit“ muss nicht mehr begründet werden. Diese neu gefasste Vorschrift stellt klar, dass Sportveranstaltungen und Turnierwettkämpfe in einem gewissen Rahmen auch dann durchgeführt werden können, wenn sie lauter sind als vom Lärmschutz vorgesehen. Die Änderung unterstreicht den Grundtenor der geltenden Sportanlagenlärmschutzverordnung und beugt voneinander abweichenden Rechtsprechungen vor.
Anmerkung:
Die Neuregelung wird als Schritt in die richtige Richtung begrüßt. Dadurch werden bestehende erhebliche Rechtsunsicherheiten beseitigt und Rechtsklarheit in einer für den Sport bedeutsamen Regelung hergestellt.