Bundestag und Bundesrat beschließen Fortführung Flüchtlingsfinanzierung in 2020 und 2021
In einigen vorherigen Beiträgen hatten wir sowohl über die Einigung zwischen Bund und Ländern zur Fortführung der Flüchtlingsfinanzierung ab 2020 und den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung informiert. Inzwischen haben Bundestag (15.11.2019) und Bundesrat (29.11.2019) dem Gesetz zugestimmt.
Der Bund beteiligt sich damit auch in den kommenden zwei Jahren an den flüchtlingsinduzierten Mehrkosten und übernimmt die Kosten der Unterkunft (KdU) anerkannter Asyl- und Schutzberechtigter vollständig.
Dem Gesetz war eine Einigung zwischen Bund und Ländern im Frühsommer dieses Jahres vorausgegangen. Der Bund hatte zu Beginn des Jahres angekündigt, nicht mehr die flüchtlingsinduzierten KdU-Mehrkosten tragen zu wollen. Stattdessen wurde der Vorschlag unterbreitet, ab 2020 den Bundesländern über erhöhte Landesumsatzsteueranteile eine Kostenpauschale von 16.000 Euro pro anerkanntem Flüchtling für die nächsten fünf Jahre zu gewähren. Dies hätte eine Reduzierung der Bundesbeteiligung von 4,7 Mrd. Euro auf 2,3 Mrd. Euro in 2020, 1,6 Mrd. Euro in 2021 und 1,2 Mrd. Euro in 2022 bedeutet.
Der Bund wird nun auch in 2020 und 2021 für die flüchtlingsinduzierten KdU aufkommen. Es wird hier jährlich von rund 1,8 Mrd. Euro ausgegangen. Die für dieses Jahr noch auf 2,482 Mrd. Euro aufgestockte Integrationspauschale wird allerdings deutlich zurückgefahren. Im kommenden Jahr erhalten die Länder als sog. Migrationspauschale für flüchtlingsbedingte Aufwendungen nur noch 700 Mio. Euro, im Jahr 2021 werden es dann nur noch 500 Mio. Euro sein. Wie bisher erhalten die Länder auch in den kommenden Jahren je Asylbewerber im Verfahren 670 Euro pro Monat. Für die Fortführung der Pauschale in Höhe von 350 Mio. Euro pro Jahr für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge war keine gesetzliche Neuregelung notwendig, da diese Regelung unbefristet gilt.
Anmerkung:
Es ist zu begrüßen, dass der Bund die flüchtlingsinduzierten KdU auch in den kommenden zwei Jahren vollständig trägt. Dies schafft vorerst die notwendige Planungssicherheit für die Kommunen. Der Bund ist politisch aber in der Pflicht, auch nach dem Jahr 2021 die flüchtlingsinduzierten KdU zu tragen. Schließlich kann in den Folgejahren nicht von einem schnellen Abschmelzen der zunächst veranschlagten jährlichen KdU in Höhe von 1,8 Mrd. Euro ausgegangen werden. So schlagen die zu erwartenden Beschäftigungseffekte zunächst nur schwach auf die KdU-Belastung durch, da die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in der Regel im Niedriglohnsektor geschlossen werden und dieser Personenkreis als sogenannte Aufstocker weiterhin die Kommunen im SGB-II-System belasten.
Damit diese Anhebung der Bundesbeteiligung nicht zu einer rechnerischen Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 49 Prozent führt, müssen die Anteile des Bundes bei der KdU-Entlastung entsprechend gemindert und gleichzeitig der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes erhöht werden. Der Deutsche Städtetag beziffert diese Umschichtung zum gemeindlichen Umsatzsteueranteil bundesweit 2020 auf rd. 1.364 Mio. Euro und 2021 auf rd. 1.275 Mio. Euro.
Bei Anwendung der gemäß § 1 UStSchlFestV vom 02.01.2018 (BGBl. 2018, S. 50) auf Sachsen-Anhalt entfallenden Schlüsselzahl beläuft sich die Erhöhung des gemeindlichen Umsatzsteueranteils in Sachsen-Anhalt auf rd. 27,4 Mio. Euro in 2020 und rd. 25,6 Mio. Euro in 2021. Beide Erhöhungen sind bei den aktuellen bundesweiten und auch regionalisierten Ergebnissen der Oktober-Steuerschätzung 2019 noch nicht berücksichtigt. Da der Arbeitskreis Steuerschätzung auf Basis geltenden Rechts schätzt, dürften die nun vorgenommenen Umschichtungen aufgrund des beschlossenen Gesetzes zur Fortführung der Flüchtlingsfinanzierung durch den Bund bei der kommenden Mai-Steuerschätzung 2020 Berücksichtigung finden.
Neben der Übernahme der fluchtbedingten KdU resultieren für die Gesamtheit der Kommunen in Sachsen-Anhalt aus der damit korrespondierenden Umschichtung bei der seit 2018 vollständig ausgereichten Bundesentlastung der Kommunen (5 Mrd. Euro) von den KdU zum Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer allerdings Mindereinnahmen. Diese belaufen sich 2020 auf rd. 14,7 Mio. Euro. So verlieren die Landkreise und kreisfreien Städte Sachsen-Anhalts durch die Umschichtung bei den KdU anteilig rd. 42,7 Mio. Euro. Gleichzeitig behalten die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden Sachsen-Anhalts aufgrund der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer anteilig Mehreinnahmen von rd. 27,4 Mio. Euro.
Für 2021 ist in etwa die gleiche Tendenz absehbar. Jedoch gilt es für 2021 darauf hinzuweisen, dass die Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder gemäß § 5a Abs. 2 GemFinRefG zum 1. Januar 2021 aktualisiert werden. Darauf aufbauend werden 2021 auch die kommunalindividuellen Schlüsselzahlen zur Binnenverteilung in Sachsen-Anhalt angepasst werden müssen.
Da die Integration Geflüchteter fraglos eine Daueraufgabe ist, sind die deutliche Reduzierung der Bundesbeteiligung aber auch die Umbenennung der vormaligen Integrationspauschale in eine sog. „Migrationspauschale“ aus kommunaler Sicht der falsche Weg. Die gesamtgesellschaftlichen Kosten und Nachteile einer nicht erfolgreichen Integrationsarbeit werden unseren Staat und die Gemeinschaft weit deutlicher und nachhaltig belasten, als die heute notwendigen Integrationsmaßnahmen umfassend zu finanzieren. Schon zuvor haben die vom Bund bereitgestellten Mittel bei weitem nicht ausgereicht, um die integrationsbedingten Kosten u. a. der Kommunen für die Anstellung von Personal zur Betreuung in kommunalen Einrichtungen, Kitas und Schulen, für die Vermittlung in Sprachkurse, Ausbildung und Arbeit sowie in dezentralen und geeigneten Wohnraum, für Erzieher, Lehrkräfte und Sozialpädagogen, sowie für Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen des Personals vor Ort zu decken.
Das Land Sachsen-Anhalt hat zudem eine anteilige Weiterleitung der Bundesmittel für die Integration an die Kommunen abgelehnt, obwohl diese nach wie vor allein schon im Bereich infrastruktureller Anpassungen u. a. bei Schulen und Kitas z. T. enorme Aufwendungen zu verzeichnen haben und somit wichtige Integrationsarbeit leisten.