Bundestag verabschiedet Energieeffizienzgesetz

Strom

Mit dem vom Bundestag am 21.09.2023 beschlossenen Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (BT-Drucksache 20/7633) sollen konkrete Effizienzmaßnahmen und -ziele für die öffentliche Hand, für Unternehmen und Rechenzentren geschaffen werden.

Das Gesetz zielt auf die Umsetzung der Ziele der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland, welche für 2030 bestehen. Zentrale Regelungen des EnEfG sind:

  • Energieeffizienzziele - Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit wird darüber hinaus ein Ziel für die Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2045 vorschattiert. Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um rd. 500 TWh bis 2030 (ggü. dem aktuellen Niveau).
  • Energieeinsparpflichten von Bund und Länder - Der Bund und die Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Länder) erbringen.
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung - Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel, jährlich 2 % Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Ländern eigenständig.
  • Einführung von Energie- oder Umweltmanagement-Systemen für Unternehmen - Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Über die Umsetzung geeigneter Effizienzmaßnahmen entscheiden die Unternehmen selbst.
  • Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren - Für Rechenzentren gelten Energieeffizienzstandards. Auch muss künftig Abwärme genutzt werden, um die hierin liegenden Potentiale zu heben. Alle Betreiber von großen Rechenzentren sollen zudem künftig Strom aus erneuerbaren Energien nutzen, sowie Informationen zu ihrem Energieverbrauch in ein öffentliches Register eintragen sowie ihren Kunden über den spezifischen Energieverbrauch informieren.
  • Vermeidung und Verwendung von Abwärme – Abwärme aus Produktionsprozessen muss künftig möglichst vermieden werden. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Zudem werden Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht.

Der Bundesrat hat sich am 20.10.2023 mit dem Gesetz befasst (BR-Drs. 478/1/23), beschlossen den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und dem Gesetz im Ergebnis zugestimmt. Er hat die Bundesregierung jedoch aufgefordert, die Länder bei der Finanzierung der Mehraufwendungen auf Landes- und kommunaler Ebene angemessen zu unterstützen, um die Umsetzung des EnefG zu ermöglichen.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen finden sich unter: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-steigerung-der-energieeffizienz-und-zur-%C3%A4nderung-des-energiedienstleistungsgesetzes/298724?f.wahlperiode=20&rows=25&pos=14

23.11.2023