Bundestagswahl 2021;
Voraussichtlicher Wahltermin (I) und Änderungen des Bundeswahlgesetzes (II)
I.
Die Neuwahl des Deutschen Bundestages findet nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 GG frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag muss also in der Zeit zwischen dem 25.08. und dem 24.10.2021 durchgeführt werden.
Nach § 16 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) wird der Wahltag vom Bundespräsidenten bestimmt. Die Bundesregierung hat Sonntag, den 26.09.2021 als geeigneten Termin angesehen und dem Bundespräsidenten diesen Wahltag vorgeschlagen. Die Zuschnitte der 299 Wahlkreise sind ebenfalls bekannt (www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/wahlkreiseinteilung.html).
II.
1. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 28.10.2020 (BGBl. I S. 2264) wurde § 52 des Bundeswahlgesetzes geändert. Die Neufassung ermöglicht Listenaufstellungen ohne körperliche Anwesenheit. In diesem Zusammenhang können sich Kandidaten rein virtuell vorstellen. Anschließend können entweder alle Delegierten oder zumindest die körperlich nicht Anwesenden ihre Entscheidung per Briefwahl treffen. Dadurch verzögert sich zwar die Ermittlung des Ergebnisses, aber es ist überhaupt eine Entscheidung unter den Bedingungen der Pandemie möglich. Eine elektronische Abstimmung ist weiterhin nicht zulässig.
Das Gesetz ist am 06.11.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
2. Durch das 25. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020 (BGBl. I S. 2395) soll eine Vergrößerung des Bundestages über die 598 Sitze hinaus durch eine große Anzahl von Überhang- und Ausgleichsmandaten vermindert werden. Aktuell hat der Deutsche Bundestag bereits 709 Mitglieder.
Das Gesetz ist im Wesentlichen am 19.11.2020 in Kraft getreten. Die beschlossene Reduzierung der Sitze des Deutschen Bundestages von 299 auf 280 Sitze tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bereits zur nächsten Bundestagswahl soll zur „Verminderung der Bundestagsvergrößerung“ mit dem Ausgleich von Überhangmandaten erst nach dem dritten Überhangmandat begonnen und ein weiterer Aufwuchs durch Anrechnung von Wahlkreismandaten auf Listenmandate der gleichen Partei in anderen Ländern vermieden werden. Dabei ist weiterhin eine föderal ausgewogene Verteilung der Bundestagsmandate gewährleistet. Diesem Ziel wird dadurch Rechnung getragen, dass die Anrechnung aus anderen Ländern nicht zu einer Verringerung der Listenplätze um mehr als die Hälfte führen darf.
Die Novellierung wurde sowohl von der überwiegenden Mehrheit der Sachverständigen bei der Anhörung als auch von der Presse deutlich kritisiert. Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble, der sich lange für eine Wahlrechtsreform eingesetzt hatte, verweigerte bei der Abstimmung im Parlament seiner Fraktion die Zustimmung. Vor allem vier Punkte des Gesetzes werden kritisiert:
- Es ist kaum davon auszugehen, dass die Veränderung bei der nächsten Wahl zu einer Verringerung der Überhang- und Ausgleichsmandate führen wird. Wenn die nächste Bundestagswahl so ausgeht, wie es die Umfragen im Moment voraussagen, wird das Parlament sogar noch größer.
- Der nächste Bundestag wird nicht mehr nach dem Parteienproporz der Zweitstimmen zusammengesetzt sein.
- Der Gesetzestext (insbesondere § 6 Abs. 5 und 6) lässt Interpretationsraum. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Erfolgswertgleichheit der Stimmen in den Bundesländern berührt wird. Zum Beispiel dann, wenn die Partei X in einem Land auf Listenplätze verzichten muss, um Überhangmandate derselben Partei in einem anderen Land auszugleichen.
- Das Bundeswahlgesetz wird nicht vereinfacht, sondern weiter verkompliziert.
In einem weiteren Schritt ist ab 01.01.2024 vorgesehen, die Zahl der Bundestagssitze von 299 auf 280 zu reduzieren. Darüber hinaus bestimmt § 55 BWG, dass eine Reformkommission unverzüglich einzusetzen ist, die sich bis spätestens Mitte 2023 mit Wahlrechtsfragen befasst, auch mit der Dauer der Wahlperiode oder der Frage des aktiven Wahlrechtes ab 16 Jahren. Die Kommission soll zudem Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Bundestag zu erreichen.
Aktuell prüfen die Oppositionsparteien, ob sie gegen das Gesetz Klage beim Bundesverfassungsgericht erheben.