Bundesverfassungsgericht bestätigt Tübinger Verpackungssteuer

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AntonMatyukha/Shotshop.com 
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem am 22.01.2025 veröffentlichten Beschluss vom 27.11.2024, Az. 1 BvR 1726/23, die Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung zur Erhebung einer Verpackungssteuer in der Stadt Tübingen im Wesentlichen als unbegründet abgelehnt. Die Landesgeschäftsstelle hat darüber mit E-Mail-Rundschreiben vom 24.01.2025 informiert.

Die Stadt Tübingen erhebt seit dem 01.01.2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet. [mehr]

03.03.2025