Bundesverfassungsgericht kippt Nachtragshaushalt des Bundes 2021 und Überführung von 60 Mrd. Euro aus dem Corona-Krisenfonds in den Klimatransformationsfonds

Finanzen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22) das 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2021 und insbesondere auch die Überführung von 60 Mrd. Euro aus dem Corona-Krisenfonds in den KTF für verfassungswidrig erklärt. Da ohne diese Mittel die Nettokreditaufnahme über der zulässigen Grenze der Schuldenbremse liegt, ist der Haushalt für 2023 und der vorgelegte Entwurf für 2024 nicht mit der Verfassung vereinbar. Für 2023 soll nun, auch weil die Mittel bereits verausgabt sind, nochmals eine Notlage zur Aussetzung der Schuldenbremse erklärt werden. Wie mit dem Haushalt 2024 verfahren wird, welche Ausgaben gestrichen, welche Einnahmen zusätzlich generiert werden könnten oder ob nochmals eine Notlage erklärt werden soll, wird zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels zwischen den Koalitionsparteien noch verhandelt.

Das BVerfG stellte in seiner Entscheidung fest, dass der zweite Nachtragshaushalt 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig ist. Im Kern ging es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Überführung der im Jahr 2021 aus dem Corona-Krisenfonds nicht unmittelbar benötigten Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Mrd. Euro in das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (mittlerweile umbenannt in „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF)).

Der Senat hat seine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe, gestützt. Zunächst war der Haushalt allein schon aus formalen Gründen aufgrund seiner Verabschiedung im Folgejahr (18.02.2022) verfassungswidrig. Inhaltlich hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zudem widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig. [mehr]

21.12.2023