Bundesverwaltungsgericht bestätigt Unzulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer

Wettticket

Wir kommen zurück auf einen vorherigen Beitrag, in welchem wir über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2022 (9 C 2.22) zur Unzulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer berichtet hatten. In einer weiteren Entscheidung vom 29.02.2024 (9 CN 1. 23) hält das Bundesverwaltungsgericht an seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2022 fest und sorgt damit für Rechtssicherheit.

In seinem Leitsatz führt das Gericht aus:

„Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil sie gegen das Gleichartigkeitsverbot nach Art. 105 Absatz 2a GG verstößt (Bestätigung von Bundesverwaltungsgericht – 9 C 2.22 …).“

In dem Verfahren wandte sich ein Wettbüro gegen eine Wettbürosteuersatzung der beklagten Stadt. Als Bemessungsgrundlage war durch die Satzung der „Brutto-Wetteinsatz“ vorgegeben.

In den Urteilsgründen führt das Gericht aus, dass nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine örtliche Aufwandsteuer nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein darf. Für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern verlange diese Vorschrift, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftliche Auswirkungen von der Bundessteuer unterscheiden. Im Kontext der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis, komme dem Begriff der Gleichartigkeit aber eine eigenständige Bedeutung zu. Die Gleichartigkeitsschranke sei signifikant enger zu verstehen als das ungeschriebene Gleichartigkeitskriterium bei der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Die Gleichartigkeit setzt auch am Besteuerungsgegenstand an und schließe aus, dass derselbe Gegenstand sowohl mit einer Bundes- als auch mit einer Landes- oder Kommunalaufwandsteuer belegt werden könne. Länder und Gemeinden, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, dürften daher nicht aus einer speziellen Steuerquelle schöpfen, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen habe. Hieran gemessen verstoße die Wettbürosteuer gegen das Gleichartigkeitsverbot aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer sei generell ausgeschlossen, weil der Bundesgesetzgeber den Gegenstand der Renn- und Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung des Gesetzes zur Steuerung von Sportwetten vom 29.06.2012 sowie in der Fassung des Gesetzes vom 23.05.2022 bereits einer speziellen und abschließenden Besteuerung unterzogen habe. Dies gelte für die alte und neue Fassung des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Der Bundesgesetzgeber habe mit diesem Gesetz den Steuergegenstand der Renn-und Sportwetten bereits einer speziellen und abschließenden Besteuerung unterzogen was eine Sperrwirkung für die Gesetzgebungsbefugnis von Ländern und Gemeinden entfalte, weil die Rennwett- und Sportwettensteuer als spezielle Bundessteuer alle Zahlungen erfasse, die der Wettteilnehmer als Entgelt für die Einräumung der Gewinnchance erbringt, sodass beide Steuern aus derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schöpfen und daher gleichartig seien.

Die vollständige Entscheidung steht auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsgerichts unter https://www.bverwg.de/ zum Download bereit.

18.07.2024