Cannabisgesetz ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten
Nach den letzten Beratungen am 23. Februar 2024 im Deutschen Bundestag und 22. März 2024 im Deutschen Bundesrat ist nach kontroverser Diskussion das Cannabisgesetz (CanG) verabschiedet worden. Es wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt I Nr.109 verkündet und trat mit seinen wesentlichen Bestimmungen am 1. April 2024 (u. a. Besitzmengen, Eigenanbau) und tritt mit weiteren Regelungen (u. a. Anbauvereinigungen) am 1. Juli 2024 in Kraft.
Das aus 15 Artikeln bestehende Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Durch die Regelung wird der Besitz von bis zu 25 Gramm erlaubt, in den eigenen vier Wänden sogar von bis zu 50 Gramm Cannabis (Art. 1, § 3 Konsumcannabisgesetz - KCanG). Zudem wird der Anbau von drei Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung legal. Allerdings darf das geerntete Cannabis nur für den Eigenverbrauch bestimmt sein und nicht weitergegeben werden (Art. 1, § 9 KCanG).
Der Besitz und Konsum von Cannabis bleibt für Minderjährige verboten. Um diese Personen zu schützen, dürfen Erwachsene in ihrer Gegenwart kein Cannabis konsumieren. Ein Konsumverbot besteht zudem in Sichtweite von Schulen und Kindertagesstätten, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (Art. 1, § 5 KCanG).
Grundsätzlich bleibt der An- und Verkauf von Cannabis weiter verboten. Konsumenten, die nicht selbst Pflanzen anbauen möchten, können dies künftig in Anbauvereinigungen tun. Diese sind als eingetragene nicht-wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften organisiert und dürfen nicht mehr als 500 Mitglieder haben. Volljährige dürfen nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein und müssen aktiv am Anbau mitwirken. Eine passive Mitgliedschaft, die einzig auf den Erwerb von Cannabis gerichtet ist, sieht das Gesetz nicht vor. Minderjährigen ist die Mitgliedschaft untersagt (Art. 1, §§ 11-30 KCanG).
Mit dem Cannabisgesetz einhergehend ergeben sich eine Reihe von Fragestellungen, insbesondere hinsichtlich von Kontroll- und Überwachungsaufgaben. Das Bundesgesetz sieht hierfür oftmals die „zuständige Behörde“ vor, die aber zunächst noch durch die Länder bestimmt werden muss.