Corona-Pandemie - Vorsteuerberichtigung wegen Nutzungsänderung von Betrieben gewerblicher Art;
Verlängerung Billigkeitsmaßnahme

Virus

Wegen Corona-Abstandsregeln reichen die üblichen Besprechungsräume oder Ratssäle für notwendige kommunalpolitische Besprechungen oder zwingend durchzuführende Sitzungen kommunaler Gremien oft nicht mehr aus. Um die notwendigen Hygienemaßnahmen umsetzen und Infektionen vorbeugen zu können, sind die Städte und Gemeinden vielfach gezwungen, auf verfügbare weitläufigere Räumlichkeiten, wie Stadthallen, Messe- und Kongresszentren auszuweichen. Diese sind regelmäßig Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) und werden üblicherweise für kulturelle und wirtschaftliche Zwecke genutzt, beispielsweise für Aufführungen, Ausstellungen oder Messen. Hingegen stellt die vermehrt vorkommende Nutzung solcher Räumlichkeiten für Prozesse im Zuge der kommunalpolitischen Willensbildung und Betätigung der kommunalen Selbstverwaltung eine hoheitliche Nutzung dar, die zu teils erheblichen Vorsteuerkorrekturen führen müsste, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die ohnehin äußerst angespannte Finanzlage zahlreicher Städte und Gemeinden.

Mit Schreiben des Deutschen Städte- und Gemeindebundes vom 21.12.2020 wurde das Bundesministerium der Finanzen um Prüfung einer Billigkeitsregelung nach § 163 AO, ähnlich der im Jahre 2016 im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise getroffenen Entscheidung, gebeten. Seinerzeit wurde aus Billigkeitsgründen davon abgesehen, die hoheitliche Nutzung von Einrichtungen eines BgA als Flüchtlingsunterkunft als umsatzsteuerlich relevante Folge einer Nutzungsänderung anzusehen. Wegen der Vergleichbarkeit der Intensität der Zwangslage hielt der DStGB eine solche Entscheidung auch hinsichtlich der geschilderten Sachverhalte für angezeigt.

Das BMF hat dem DStGB in seinem Schreiben vom 11.01.2021 mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachstehende Billigkeitsmaßnahme bis zum 31.12.2021 verlängert wird. Hierüber hatten wir auch mit dem Corona-Rundschreiben vom 14.01.2021 informiert.

„Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen.“

Damit steht nach Aussage des BMF sowohl eine adäquate Lösung für die Einrichtung von Impfzentren in den Räumlichkeiten eines BgA als auch für die krisenbedingte Nutzung weitläufigerer Einrichtungen zur Durchführung von Besprechungen und Sitzungen kommunaler Gremien zur Verfügung.

23.02.2021